Artikel 17 VO (EU) 2024/1358
Datenspeicherung
(1) Ausschließlich folgende Daten werden in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 gespeichert:
- a)
- Fingerabdruckdaten;
- b)
- ein Gesichtsbild;
- c)
- Nachname(n) und Vorname(n), Geburtsname(n) und zu einem früheren Zeitpunkt verwendete Namen und Aliasnamen, die separat eingegeben werden können;
- d)
- Staatsangehörigkeit(en);
- e)
- Geburtsdatum;
- f)
- Geburtsort;
- g)
- Herkunftsmitgliedstaat sowie Ort und Datum, an dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde; in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a ist als Datum der Antragstellung das Datum anzugeben, das der Mitgliedstaat, der den Antragsteller überstellt hat, eingegeben hat;
- h)
- Geschlecht;
- i)
- Art und Nummer des Identitäts- oder Reisedokuments, soweit bekannt; aus drei Buchstaben bestehender Code des ausstellenden Staates und Ablaufdatum des Dokuments;
- j)
- sofern verfügbar, eine eingescannte Farbkopie eines Identitäts- oder Reisedokuments zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit oder, falls nicht verfügbar, eines anderen Dokuments, das die Identifizierung des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen erleichtert, zusammen mit einer Angabe zu dessen Echtheit;
- k)
- die vom Herkunftsmitgliedstaat verwendete Kennnummer;
- l)
- das Datum der Erfassung der biometrischen Daten;
- m)
- das Datum der Übermittlung der Daten an Eurodac;
- n)
- Benutzerkennwort.
(2) Zusätzlich werden, sofern zutreffend und verfügbar, folgende Daten in Eurodac gemäß Artikel 3 Absatz 2 umgehend gespeichert:
- a)
- zuständiger Mitgliedstaat in den Fällen nach Artikel 16 Absatz 1, 2 oder 3;
- b)
- Übernahmemitgliedstaat gemäß Artikel 25 Absatz 1;
- c)
- in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe a genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- d)
- in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- e)
- in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten verlassen hat;
- f)
- in den in Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe d genannten Fällen das Datum, an dem die betreffende Person aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten abgeschoben wurde oder dieses verlassen hat;
- g)
- in den in Artikel 25 Absatz 2 genannten Fällen das Datum der Ankunft der betreffenden Person nach einer erfolgreichen Überstellung;
- h)
- die Tatsache, dass dem betreffenden Antragsteller ein Visum erteilt wurde, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt oder verlängert hat oder in dessen Namen das Visum erteilt wurde, sowie die Nummer des betreffenden Visumantrags;
- i)
- die Tatsache, dass die Person als Ergebnis der in der Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) genannten Sicherheitskontrolle oder einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellen könnte, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
- i)
- die betreffende Person ist bewaffnet;
- ii)
- die betreffende Person ist gewalttätig;
- iii)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne der Richtlinie (EU) 2017/541 beteiligt ist;
- iv)
- es liegen Hinweise darauf vor, dass die betreffende Person an einer Straftat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI beteiligt ist;
- j)
- die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt wurde, wenn der betreffende Antragsteller gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 kein Recht auf Verbleib in dem betreffenden Mitgliedstaat hat und ihm der Verbleib nicht gestattet wurde;
- k)
- die Tatsache, dass infolge einer Prüfung eines Antrags im in der Verordnung (EU) 2024/1348 genannten Verfahren an der Grenze, eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig, unbegründet oder offensichtlich unbegründet abgelehnt wird, oder eine Entscheidung, mit der ein Antrag als stillschweigend oder ausdrücklich zurückgenommen erklärt wird, rechtskräftig geworden ist;
- l)
- die Tatsache, dass Unterstützung für die freiwillige Rückkehr und Wiedereingliederung gewährt wurde.
(3) Wenn alle Daten nach Absatz 1 Buchstaben a bis f und h des vorliegenden Artikels zu einer Person nach Artikel 15 der vorliegenden Verordnung in Eurodac gespeichert sind, gelten sie als ein an Eurodac übermittelter Datensatz für die Zwecke von Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2019/818.
(4) Der Herkunftsmitgliedstaat, der zu dem Schluss gelangt ist, dass die nach der Überprüfung gemäß der Verordnung (EU) 2024/1356 oder nach einer Prüfung nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1351 oder nach Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1348 festgestellte Gefahr für die innere Sicherheit nicht mehr besteht, löscht den Eintrag der Sicherheitskennzeichnung aus dem Datensatz, nachdem er alle anderen Mitgliedstaaten, die einen Datensatz zu derselben Person registriert haben, konsultiert hat. Eurodac informiert diese Herkunftsmitgliedstaaten so bald wie möglich, spätestens jedoch binnen 72 Stunden nach Löschung der Sicherheitskennzeichnung durch einen anderen Herkunftsmitgliedstaat, nachdem dieser mit Daten, die andere Herkunftsmitgliedstaaten zu Personen nach Artikel 15 Absatz 1, Artikel 22 Absatz 1, Artikel 23 Absatz 1 oder Artikel 24 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung übermittelt hatten, einen Treffer erzielt hat, über diese Löschung. Diese Herkunftsmitgliedstaaten löschen zudem in dem entsprechenden Datensatz die Sicherheitskennzeichnung.
Fußnote(n):
- (*)
Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817 (
ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1356/oj ).
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