Artikel 46 VO (EU) 2024/1358
Zusammenarbeit zwischen den nationalen Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten
(1) Im Einklang mit Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1725 arbeiten die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten aktiv zusammen und sorgen für die koordinierte Überwachung von Eurodac.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jedes Jahr eine Überprüfung der Verarbeitung personenbezogener Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, einschließlich einer stichprobenartigen Analyse der in elektronischer Form übermittelten begründeten Anträge, von einer unabhängigen Stelle gemäß Artikel 47 Absatz 1 durchgeführt wird.
Die Überprüfung wird dem in Artikel 57 Absatz 8 genannten Jahresbericht der Mitgliedstaaten beigefügt.
(3) Im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten tauschen die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte einschlägige Informationen aus, unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung dieser Verordnung, untersuchen Probleme bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen, arbeiten harmonisierte Vorschläge im Hinblick auf gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und fördern erforderlichenfalls die Sensibilisierung für die Datenschutzrechte.
(4) Die nationalen Aufsichtsbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte treffen für die Zwecke des Absatzes 3 mindestens zweimal jährlich im Rahmen des Europäischen Datenschutzausschusses zusammen. Die Kosten und die Ausrichtung der Sitzungen übernimmt der Europäische Datenschutzausschuss. In der ersten Sitzung wird eine Geschäftsordnung für diese Sitzungen angenommen. Weitere Arbeitsverfahren werden je nach Bedarf gemeinsam festgelegt. Der Europäische Datenschutzausschuss übermittelt dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission alle zwei Jahre einen gemeinsamen Tätigkeitsbericht. Dieser Bericht enthält in Bezug auf jeden Mitgliedstaat ein Kapitel, das von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Mitgliedstaats ausgearbeitet wird.
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