Artikel 54 VO (EU) 2024/1358

Änderung der Verordnung (EU) 2019/818

Die Verordnung (EU) 2019/818 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 4 Nummer 20 erhält folgende Fassung:

20.
„benannte Behörden” die benannten Behörden der Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates(*), Artikel 3 Absatz 1 Nummer 26 der Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates(**), Artikel 4 Nummer 3a der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 und Artikel 3 Absatz 1 Nummer 21 der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlament und des Rates(***);

2.
In Artikel 10 Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2024/1358, der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862, des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2019/816 und des Artikels 40 der Verordnung (EU) 2016/794 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im ESP erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge. Die Protokolle enthalten insbesondere folgende Angaben:”

3.
Artikel 13 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b)
Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816;

b)
Folgender Buchstabe wird angefügt:

c)
Daten nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a und b, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a und b, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a und b und Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1358.

4.
Artikel 14 erhält folgende Fassung:

Artikel 14 Abfrage biometrischer Daten mithilfe des gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten

Um die im CIR und im SIS gespeicherten biometrischen Daten abzufragen, nutzen der CIR und das SIS die im gemeinsamen BMS gespeicherten biometrischen Templates. Die Abfragen anhand biometrischer Daten werden zu den Zwecken vorgenommen, die in dieser Verordnung sowie in den Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1860, (EU) 2018/1861, (EU) 2018/1862, (EU) 2019/816 und (EU) 2024/1358 vorgesehen sind.

5.
Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2024/1358, der Artikel 12 und 18 der Verordnung (EU) 2018/1862 und des Artikels 31 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im gemeinsamen BMS erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge.”

6.
Artikel 18 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert:

a)
Daten nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 19 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 22 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 23 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i, Artikel 24 Absatz 2 Buchstaben a bis f und h, Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a und Artikel 26 Absatz 2 Buchstaben a bis f, h und i der Verordnung (EU) 2024/1358;
b)
Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/816 sowie folgende Daten nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung: Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsdatum, Geburtsort (Gemeinde und Staat), Staatsangehörigkeit(en), Geschlecht, gegebenenfalls frühere Namen, soweit vorhanden Pseudonyme oder Aliasnamen sowie, soweit vorhanden, Informationen zu Reisedokumenten.

7.
Artikel 23 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Die in Artikel 18 Absätze 1, 2 und 4 genannten Daten werden im CIR automatisch nach Maßgabe der Datenspeicherungsbestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1358 und der Verordnung (EU) 2019/816 gelöscht.

8.
Artikel 24 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Unbeschadet des Artikels 51 der Verordnung (EU) 2024/1358 und des Artikels 29 der Verordnung (EU) 2019/816 führt eu-LISA Protokolle sämtlicher im CIR erfolgenden Datenverarbeitungsvorgänge gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels.

9.
In Artikel 26 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

c)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
d)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
e)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
f)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
g)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;
h)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac;

10.
Artikel 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
ein Datensatz gemäß den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 oder 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 an Eurodac übermittelt wird;

b)
In Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

c)
Nachname(n); Vorname(n); Geburtsname(n), frühere(r) Name(n) und Aliasnamen; Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit(en) und Geschlecht gemäß den Artikeln 17, 19, 21, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358;

11.
In Artikel 29 Absatz 1 werden folgende Buchstaben angefügt:

c)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel II der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;
d)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;
e)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel IV der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;
f)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel V der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;
g)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel VI der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;
h)
die für die Erhebung von Daten nach Kapitel VIII der Verordnung (EU) 2024/1358 zuständigen Behörden bei der Übermittlung von Daten an Eurodac bei Übereinstimmungen, die bei der Übermittlung derartiger Daten erzielt wurden;

12.
Artikel 39 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) eu-LISA sorgt an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Implementierung und das Hosting des CRRS, das logisch nach den EU-Informationssystemen getrennt die Daten und Statistiken nach Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 enthält. Der Zugang zum CRRS erfolgt in Form eines kontrollierten, gesicherten Zugangs und spezifischen Nutzerprofilen und wird den in Artikel 12 der Verordnung (EU) 2024/1358, Artikel 74 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 32 der Verordnung (EU) 2019/816 genannten Behörden ausschließlich zu Berichterstattungs- und Statistikzwecken gewährt.

13.
In Artikel 47 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz angefügt:

„Personen, deren Daten in Eurodac gespeichert sind, werden über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Absatz 1 informiert, wenn ein neuer Datensatz gemäß den Artikeln 15, 18, 20, 22, 23, 24 und 26 der Verordnung (EU) 2024/1358 an Eurodac übermittelt wird.”

14.
Artikel 50 erhält folgende Fassung:

Artikel 50

Übermittlung personenbezogener Daten an Drittstaaten, internationale Organisationen und private Stellen

Unbeschadet des Artikels 31 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, der Artikel 25 und 26 der Verordnung (EU) 2016/794, des Artikels 41 der Verordnung (EU) 2017/2226, des Artikels 65 der Verordnung (EU) 2018/1240, der Artikel 49 und 50 der Verordnung (EU) 2024/1358 und der Abfrage von Interpol-Datenbanken durch das ESP gemäß Artikel 9 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung, die gemäß den Bestimmungen des Kapitels V der Verordnung (EU) 2018/1725 und des Kapitels V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen, dürfen personenbezogene Daten, die in den Interoperabilitätskomponenten gespeichert sind, verarbeitet werden oder auf die über die Interoperabilitätskomponenten zugegriffen wird, nicht an Drittstaaten, internationale Organisationen oder private Stellen übermittelt oder diesen zur Verfügung gestellt werden.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zurm Zwecke der effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur für die Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1358/oj).

(**)

Verordnung (EU) 2017/2226 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2017 über ein Einreise-/Ausreisesystem (EES) zur Erfassung der Ein- und Ausreisedaten sowie der Einreiseverweigerungsdaten von Drittstaatsangehörigen an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten und zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum EES zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken und zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008 und (EU) Nr. 1077/2011 (ABl. L 327 vom 9.12.2017, S. 20).

(***)

Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über ein Europäisches Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl. L 236 vom 19.9.2018, S. 1).

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