Artikel 57 VO (EU) 2024/1358

Berichte, Überwachung und Bewertung

(1) eu-LISA unterbreitet dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten einen Jahresbericht über den Betrieb von Eurodac, der auch die Aspekte des technischen Betriebs und der Sicherheit umfasst. Der Jahresbericht gibt unter anderem Aufschluss über Verwaltung und Leistung von Eurodac gemessen an Mengenindikatoren, die für die Ziele in Bezug auf Leistung, Kostenwirksamkeit und Dienstleistungsqualität vorgegeben werden.

(2) eu-LISA trägt dafür Sorge, dass Verfahren zur Verfügung stehen, mit denen der Betrieb von Eurodac anhand der in Absatz 1 genannten Ziele überwacht werden kann.

(3) Zum Zweck der Wartung des Systems sowie zur Erstellung von Berichten und Statistiken hat eu-LISA Zugang zu den erforderlichen Informationen über die Verarbeitungsvorgänge in Eurodac.

(4) Bis zum 12. Juni 2027 untersucht eu-LISA anhand einer Studie, ob es technisch möglich ist, Eurodac um eine Gesichtserkennungssoftware zu ergänzen, mit der Gesichtsbilder — auch von Minderjährigen — abgeglichen werden können. Mit der Studie sollen die Zuverlässigkeit und Genauigkeit der Ergebnisse einer solchen Software für die Zwecke von Eurodac bewertet und Empfehlungen im Hinblick auf die Einbindung der Gesichtserkennungstechnologie in Eurodac formuliert werden.

(5) Bis zum 12. Juni 2029 und danach alle vier Jahre legt die Kommission eine umfassende Bewertung von Eurodac vor, in der sie die Ergebnisse an den Zielen misst und die Auswirkungen auf die Grundrechte, insbesondere die Rechte auf Datenschutz und Privatsphäre, überprüft, einschließlich ob der Zugang zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken zu indirekten Diskriminierungen von Personen geführt hat, auf die sich die vorliegende Verordnung erstreckt, sowie feststellt, ob die grundlegenden Prinzipien, einschließlich der Nutzung von Gesichtserkennungssoftware, weiterhin gültig sind; dazu gehören auch alle gebotenen Schlussfolgerungen für künftige Tätigkeiten und gegebenenfalls erforderliche Empfehlungen. Diese Bewertung enthält auch eine Einschätzung der Synergien zwischen dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2018/1862. Die Kommission legt die Bewertung dem Europäischen Parlament und dem Rat vor.

(6) Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA und der Kommission die Informationen zur Verfügung, die zum Abfassen des Jahresberichts gemäß Absatz 1 erforderlich sind.

(7) eu-LISA, die Mitgliedstaaten und Europol stellen der Kommission die für die Erstellung der umfassenden Bewertung nach Absatz 5 erforderlichen Informationen zur Verfügung. Diese Informationen dürfen nicht zu einer Störung der Arbeitsverfahren führen oder Angaben enthalten, die Rückschlüsse auf Quellen, Bedienstete oder Ermittlungen der benannten Behörden gestatten.

(8) Die Mitgliedstaaten und Europol erstellen unter Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften über die Veröffentlichung von sensiblen Informationen alle zwei Jahre einen Bericht über die Wirksamkeit des Abgleichs biometrischer Daten mit Eurodac-Daten für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke; diese Berichte enthalten auch Angaben und Statistiken über

a)
den genauen Zweck des Abgleichs, einschließlich über die Art der terroristischen oder sonstigen schweren Straftat,
b)
die Rechtfertigung eines begründeten Verdachts,
c)
die hinreichenden Gründe, die gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a dieser Verordnung dafür angegeben werden, keinen Abgleich mit anderen Mitgliedstaaten nach dem Beschluss 2008/615/JI durchzuführen,
d)
die Anzahl der Anträge auf Abgleich,
e)
die Anzahl und die Art von Fällen, in denen die Identität einer Person festgestellt werden konnte, und
f)
die Notwendigkeit und die Nutzung des Ausnahmeverfahrens in dringenden Fällen, darunter Fälle, in denen bei der nachträglichen Überprüfung durch die Prüfstelle festgestellt wurde, dass das Dringlichkeitsverfahren nicht gerechtfertigt war.

Die Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Unterabsatz 1 werden der Kommission bis zum 30. Juni des Folgejahres vorgelegt.

(9) Auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und von Europol gemäß Absatz 8 erstellt die Kommission zusätzlich zu der umfassenden Bewertung gemäß Absatz 5 alle zwei Jahre einen Bericht über den Zugang zu Eurodac zu Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecken, den sie dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem europäischen Datenschutzbeauftragten übermittelt.

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