Artikel 61 VO (EU) 2024/1358

Meldung der benannten Behörden und Prüfstellen

(1) Jeder Mitgliedstaat teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannten Behörden, die in Artikel 5 Absatz 3 genannten operativen Stellen und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(2) Europol teilt bis zum 12. September 2024 der Kommission seine benannte Behörde und seine Prüfstelle mit und meldet unverzüglich jede Änderung.

(3) Die Kommission veröffentlicht die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen einmal im Jahr im Amtsblatt der Europäischen Union und in einer ohne Verzug auf dem neuesten Stand gehaltenen elektronischen Veröffentlichung.

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