Artikel 63 VO (EU) 2024/1358

Inkrafttreten und Anwendbarkeit

(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

(2) Diese Verordnung gilt ab dem 12. Juni 2026.

Artikel 26 gilt jedoch ab dem 12. Juni 2029.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für Personen, die vorübergehenden Schutz gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/382 des Rates und jeden anderen gleichwertigen nationalen Schutz genießen, der gemäß jenem Durchführungsbeschluss, künftigen Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates und etwaigen Verlängerungen dieses vorübergehenden Schutzes gewährt wurde.

(4) Das Schnittstellenkontrolldokument wird zwischen den Mitgliedstaaten und eu-LISA spätestens am 12. Dezember 2024 vereinbart.

(5) Ein Abgleich von Gesichtsbildern mithilfe von Gesichtserkennungssoftware gemäß den Artikeln 27 und 28 dieser Verordnung erfolgt ab dem Zeitpunkt, ab dem die Gesichtserkennungstechnologie in Eurodac eingebunden ist. Die Gesichtserkennungssoftware wird ein Jahr nach Abschluss der Studie über die Einbindung von Gesichtserkennungssoftware gemäß Artikel 57 Absatz 4 in Eurodac eingebunden. Bis zu diesem Zeitpunkt werden die Gesichtsbilder als Teil der Datensätze der betroffenen Person in Eurodac gespeichert und einem Mitgliedstaat übermittelt, wenn bei einem Abgleich der Fingerabdrücke ein Treffer erzielt wird.

(6) Die Mitgliedstaaten benachrichtigen die Kommission und eu-LISA, sobald sie die technischen Vorkehrungen für die Datenübermittlung an Eurodac getroffen haben, spätestens jedoch bis zum 12. Juni 2026.

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