Artikel 1 VO (EU) 2024/1364
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren festgelegt, die von den Betreibern von Rechenzentren mit einem Leistungsbedarf für die installierte Informationstechnologie (IT) von mindestens 500 kW an die Europäische Datenbank übermittelt werden müssen und die für die Einrichtung eines gemeinsamen Unionssystems zur Bewertung der Nachhaltigkeit von Rechenzentren in der Union sowie einer gemeinsamen Mess- und Berechnungsmethode erforderlich sind. Ferner werden darin die ersten Nachhaltigkeitsindikatoren für Rechenzentren festgelegt, die auf der Grundlage der an die Europäische Datenbank über Rechenzentren übermittelten Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren berechnet werden.
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