Artikel 3 VO (EU) 2024/1364

Berichtsmechanismus zur Nachhaltigkeit von Rechenzentren

(1) Bis zum 15. September 2024, dann bis zum 15. Mai 2025 und danach jedes Jahr übermitteln die meldenden Betreiber von Rechenzentren der Europäischen Datenbank die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren gemäß den Anhängen I und II in Bezug auf das von ihnen betriebene Rechenzentrum. Die Übermittlung dieser Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren an die Europäische Datenbank erfolgt über ein nationales Berichterstattungssystem, wenn der Mitgliedstaat, in dem sich das Rechenzentrum befindet, ein solches System eingerichtet hat. Andernfalls übermitteln die Betreiber des Rechenzentrums diese Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren direkt an die Europäische Datenbank.

Die Informationen und wesentlichen Leistungsindikatoren beziehen sich auf das Kalenderjahr, das dem Berichtsjahr unmittelbar vorausgeht. Wenn ein meldendes Rechenzentrum noch kein ganzes Jahr in Betrieb ist, übermittelt der Betreiber des Rechenzentrums nur Informationen über den Zeitraum, in dem das Rechenzentrum in Betrieb war, und gibt diesen Zeitraum an.

(2) Kann der Betreiber eines Rechenzentrums für den ersten Berichtszeitraum einen oder mehrere der in Anhang II Nummer 1 Buchstaben d, e, h bis l und Nummer 1 Buchstaben o bis r genannten wesentlichen Leistungsindikatoren aus technischen Gründen nicht überwachen und erfassen, so kann er diese Informationen übergehen und die Gründe dafür erläutern.

(3) Kann der Betreiber eines Co-Location-Rechenzentrums in den ersten beiden Berichtszeiträumen die für eine ausreichende Berechnung der in Anhang II Nummer 2 Buchstaben a und b genannten wesentlichen Leistungsindikatoren erforderlichen Daten nicht überwachen und erfassen, so schätzt er den prozentualen Anteil der Rechnerraumfläche des Rechenzentrums, auf den sich die an die Europäische Datenbank übermittelten Informationen beziehen, und gibt diesen an.

Betreiber von Co-Location-Rechenzentren können die in Anhang II festgelegten wesentlichen Leistungsindikatoren bei ihren Co-Location-Kunden erforderlichenfalls durch Einrichtung eines anonymen internen Berichtsmechanismus erheben.

(4) Umfasst ein meldendes Rechenzentrum sowohl Co-Hosting- als auch Co-Location-Kunden, so gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.

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