Artikel 12 VO (EU) 2024/1366

Überwachung

(1) Die ACER überwacht die Durchführung dieser Verordnung gemäß Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 4 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/942. Bei der Durchführung der Überwachung kann die ACER mit der ENISA zusammenarbeiten und ENTSO-E und die EU-VNBO um Unterstützung ersuchen. Die ACER unterrichtet die Koordinierungsgruppe „Strom” und die NIS-Kooperationsgruppe regelmäßig über die Durchführung dieser Verordnung.

(2) Die ACER veröffentlicht nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung mindestens alle drei Jahre einen Bericht, um

a)
den Stand der Umsetzung der anwendbaren Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit durch Einrichtungen mit erheblichen Auswirkungen und Einrichtungen mit kritischen Auswirkungen zu überprüfen;
b)
zu ermitteln, ob zur Prävention von Risiken für den Elektrizitätssektor zusätzliche Vorschriften über gemeinsame Anforderungen, Planung, Beobachtung, Berichterstattung und Krisenbewältigung erforderlich sein könnten, und
c)
Verbesserungsbedarf für die Überarbeitung dieser Verordnung zu bestimmen oder nicht abgedeckte Bereiche und neue Prioritäten zu ermitteln, die sich aufgrund technischer Entwicklungen ergeben können.

(3) Bis zum 13 Juni 2025 kann die ACER in Zusammenarbeit mit der ENISA und nach Konsultation von ENTSO-E und der EU-VNBO auf der Grundlage der gemäß Absatz 5 festgelegten Leistungsindikatoren Leitlinien zu den relevanten Informationen, die der ACER zu Überwachungszwecken zu übermitteln sind, sowie zu dem Verfahren und der Häufigkeit der Einholung der Informationen vorlegen.

(4) Die zuständigen Behörden können Zugang zu den einschlägigen Informationen erhalten, die sich im Besitz der ACER befinden und gemäß diesem Artikel erhoben wurden.

(5) Die ACER legt in Zusammenarbeit mit der ENISA und mit Unterstützung von ENTSO-E und der EU-VNBO in Bezug auf Cybersicherheitsaspekte grenzüberschreitender Stromflüsse unverbindliche Leistungsindikatoren für die Bewertung der betrieblichen Zuverlässigkeit vor.

(6) Die in Artikel 2 Absatz 1 dieser Verordnung aufgeführten Einrichtungen übermitteln der ACER die Informationen, die diese zur Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben benötigt.

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