Artikel 11 VO (EU) 2024/1366
Kostenerstattung
(1) Die Kosten, die aufgrund der Verpflichtungen aus dieser Verordnung bei ÜNB und VNB anfallen, die der Netzentgeltregulierung unterliegen, einschließlich der Kosten von ENTSO-E und der EU-VNBO, werden von der zuständigen NRB jedes Mitgliedstaats geprüft.
(2) Als angemessen, effizient und verhältnismäßig bewertete Kosten werden durch Netzentgelte oder andere geeignete Mechanismen gedeckt, die von der zuständigen NRB festgelegt werden.
(3) Auf Verlangen der zuständigen NRB stellen die in Absatz 1 genannten ÜNB und VNB innerhalb einer von der NRB festgelegten angemessenen Frist die erforderlichen Informationen bereit, um die Prüfung der entstandenen Kosten zu erleichtern.
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