Artikel 14 VO (EU) 2024/1366
Vereinbarungen mit ÜNB von Drittländern
(1) Innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung bemühen sich die ÜNB einer Netzbetriebsregion, die an ein Drittland angrenzt, um den Abschluss von Vereinbarungen mit ÜNB des benachbarten Drittlands, die mit dem einschlägigen Unionsrecht im Einklang stehen, die Grundlage für die Zusammenarbeit zum Cybersicherheitsschutz bilden und Regelungen für die Zusammenarbeit mit diesen ÜNB im Bereich der Cybersicherheit enthalten.
(2) Die ÜNB unterrichten die zuständige Behörde über die gemäß Absatz 1 geschlossenen Vereinbarungen.
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