Artikel 15 VO (EU) 2024/1366
Gesetzlicher Vertreter
(1) Einrichtungen, die keine Niederlassung in der Union haben, aber Dienstleistungen für Einrichtungen in der Union erbringen und gemäß Artikel 24 Absatz 6 über ihren Status als Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen unterrichtet wurden, benennen innerhalb von drei Monaten nach der Unterrichtung schriftlich einen Vertreter in der Union und informieren die zuständige Behörde entsprechend.
(2) Dieser Vertreter wird beauftragt, zusätzlich zu oder anstelle der Einrichtung mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen als Ansprechpartner zu fungieren, an den sich jede zuständige Behörde und jedes CSIRT in der Union in Bezug auf die Verpflichtungen der Einrichtung aus dieser Verordnung wenden kann. Die Einrichtung mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen stattet ihren gesetzlichen Vertreter mit den erforderlichen Befugnissen und ausreichenden Ressourcen aus, um eine effiziente und rechtzeitige Zusammenarbeit mit den jeweils zuständigen Behörden oder CSIRTs zu gewährleisten.
(3) Der Vertreter muss in einem der Mitgliedstaaten niedergelassen sein, in denen die Einrichtung ihre Dienste anbietet. Die Einrichtung gilt als der gerichtlichen Zuständigkeit des Mitgliedstaats unterliegend, in dem der Vertreter niedergelassen ist. Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen melden der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem ihr gesetzlicher Vertreter ansässig oder niedergelassen ist, den Namen, die Postanschrift, die E-Mail-Adresse und die Telefonnummer des gesetzlichen Vertreters.
(4) Der benannte gesetzliche Vertreter kann für Verstöße gegen Pflichten aus dieser Verordnung haftbar gemacht werden; dies berührt nicht die Haftung und die rechtlichen Schritte, die gegen die Einrichtung mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen eingeleitet werden können.
(5) Wurde in der Union kein Vertreter im Sinne dieses Artikels benannt, kann jeder Mitgliedstaat, in dem die Einrichtung Dienstleistungen erbringt, gegen die Einrichtung rechtliche Schritte wegen Verstößen gegen Pflichten aus dieser Verordnung einleiten.
(6) Die Benennung eines gesetzlichen Vertreters in der Union gemäß Absatz 1 gilt nicht als Niederlassung in der Union.
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