Artikel 16 VO (EU) 2024/1366
Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E und der EU-VNBO
(1) ENTSO-E und die EU-VNBO arbeiten bei der Durchführung der Bewertungen des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 19 und Artikel 21 zusammen, insbesondere bei den folgenden Aufgaben:
- a)
- Entwicklung der Methoden zur Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 18 Absatz 1;
- b)
- Erstellung des umfassenden Berichts über die Bewertung des Cybersicherheitsrisikos für grenzüberschreitende Stromflüsse gemäß Artikel 23;
- c)
- Entwicklung des gemeinsamen Rahmens für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor gemäß Kapitel III;
- d)
- Erstellung der Empfehlung für die Cybersicherheit bei der Auftragsvergabe gemäß Artikel 35;
- e)
- Entwicklung der Klassifizierungsmethode für Cyberangriffe gemäß Artikel 37 Absatz 8;
- f)
- Entwicklung des vorläufigen Index für die Auswirkungen auf die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor (ECII) gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe a;
- g)
- Erstellung der konsolidierten vorläufigen Liste der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen gemäß Artikel 48 Absatz 3;
- h)
- Erstellung der vorläufigen Liste der unionsweiten Prozesse mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen gemäß Artikel 48 Absatz 4;
- i)
- Erstellung der vorläufigen Liste europäischer und internationaler Normen und Kontrollen gemäß Artikel 48 Absatz 6;
- j)
- Durchführung der unionsweiten Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 19;
- k)
- Durchführung der regionalen Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 21;
- l)
- Festlegung der regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 22;
- m)
- Entwicklung von Leitlinien für europäische Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen gemäß Artikel 36;
- n)
- Entwicklung von Leitlinien für die Durchführung dieser Verordnung, in Absprache mit der ACER und der ENISA.
(2) Die Zusammenarbeit zwischen ENTSO-E und der EU-VNBO kann über eine Arbeitsgruppe für Cybersicherheitsrisiken erfolgen.
(3) ENTSO-E und die EU-VNBO unterrichten die ACER, die ENISA, die NIS-Kooperationsgruppe und die Koordinierungsgruppe „Strom” regelmäßig über die Fortschritte bei der Umsetzung der unionsweiten und regionalen Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 19 und Artikel 21.
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