Artikel 17 VO (EU) 2024/1366
Zusammenarbeit zwischen der ACER und den zuständigen Behörden
Die ACER überwacht in Zusammenarbeit mit jeder zuständigen Behörde
- (1)
- die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 27 und 39 sowie
- (2)
- das Verfahren zur Annahme der Modalitäten, Methoden oder Pläne gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und deren Umsetzung. Die Zusammenarbeit zwischen der ACER, der ENISA und jeder zuständigen Behörde kann über ein Gremium zur Überwachung von Cybersicherheitsrisiken erfolgen.
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