Artikel 17 VO (EU) 2024/1366

Zusammenarbeit zwischen der ACER und den zuständigen Behörden

Die ACER überwacht in Zusammenarbeit mit jeder zuständigen Behörde

(1)
die Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit gemäß Artikel 12 Absatz 2 Buchstabe a und der Berichterstattungspflichten gemäß den Artikeln 27 und 39 sowie
(2)
das Verfahren zur Annahme der Modalitäten, Methoden oder Pläne gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 und deren Umsetzung. Die Zusammenarbeit zwischen der ACER, der ENISA und jeder zuständigen Behörde kann über ein Gremium zur Überwachung von Cybersicherheitsrisiken erfolgen.

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