Artikel 21 VO (EU) 2024/1366

Regionale Bewertungen des Cybersicherheitsrisikos

(1) ENTSO-E führt in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO und in Absprache mit dem zuständigen regionalen Koordinierungszentrum für jede Netzbetriebsregion eine regionale Bewertung des Cybersicherheitsrisikos durch und nutzt dabei die gemäß Artikel 19 entwickelten und gemäß Artikel 8 genehmigten Methoden, um die Risiken von Cyberangriffen, die die Betriebssicherheit des Elektrizitätssystems beeinträchtigen und grenzüberschreitende Stromflüsse stören, zu ermitteln, zu analysieren und zu bewerten. Bei der regionalen Bewertung des Cybersicherheitsrisikos werden die mit Cyberangriffen verbundenen rechtlichen und finanziellen Schäden sowie Rufschädigungen nicht berücksichtigt.

(2) Innerhalb von 30 Monaten nach der Unterrichtung der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 und danach alle drei Jahre erstellt ENTSO-E in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO und in Absprache mit der NIS-Kooperationsgruppe für jede Netzbetriebsregion einen Bericht über die regionale Bewertung des Cybersicherheitsrisikos.

(3) Der Bericht über die regionale Bewertung des Cybersicherheitsrisikos muss den einschlägigen Informationen Rechnung tragen, die in den Berichten über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos und in den Berichten der Mitgliedstaaten über die Bewertung des Cybersicherheitsrisikos enthalten sind.

(4) Bei der regionalen Bewertung des Cybersicherheitsrisikos werden die gemäß Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmten regionalen Szenarien für Stromversorgungskrisen im Bereich der Cybersicherheit berücksichtigt.

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