Artikel 22 VO (EU) 2024/1366

Regionale Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos

(1) Innerhalb von 36 Monaten nach Unterrichtung der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen gemäß Artikel 24 Absatz 6, spätestens jedoch am 13 Juni 2031, und danach alle drei Jahre erstellen die ÜNB mit Unterstützung von ENTSO-E sowie in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO und in Absprache mit den regionalen Koordinierungszentren und der NIS-Kooperationsgruppe für jede Netzbetriebsregion einen regionalen Plan zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos.

(2) Die regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos müssen Folgendes enthalten:

a)
die Mindest-Cybersicherheitskontrollen und die erweiterten Cybersicherheitskontrollen, die die Einrichtungen mit erheblichen bzw. kritischen Auswirkungen in der Netzbetriebsregion anwenden müssen;
b)
die verbleibenden Cybersicherheitsrisiken in den Netzbetriebsregionen nach Anwendung der unter Buchstabe a genannten Kontrollen.

(3) ENTSO-E legt die regionalen Pläne zur Minderung des Cybersicherheitsrisikos den relevanten Übertragungsnetzbetreibern, den zuständigen Behörden und der Koordinierungsgruppe „Strom” vor. Die Koordinierungsgruppe „Strom” kann Änderungen empfehlen.

(4) Die ÜNB aktualisieren mit Unterstützung von ENTSO-E sowie in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO und in Absprache mit der NIS-Kooperationsgruppe die regionalen Risikominderungspläne alle drei Jahre, soweit aufgrund der Umstände keine häufigere Aktualisierung erforderlich ist.

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