Artikel 27 VO (EU) 2024/1366
Berichterstattung über die Risikobewertung auf Ebene der Einrichtung
Innerhalb von 12 Monaten nach der Unterrichtung der Einrichtungen mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen gemäß Artikel 24 Absatz 6 und danach alle drei Jahre legt jede Einrichtung mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen der zuständigen Behörde einen Bericht vor, der folgende Informationen enthält:
- 1.
- eine Liste der für den Risikominderungsplan auf Ebene der Einrichtung gemäß Artikel 26 Absatz 5 ausgewählten Kontrollen mit dem aktuellen Stand der Umsetzung jeder Kontrolle;
- 2.
- für jeden unionsweiten Prozess mit erheblichen oder kritischen Auswirkungen eine Schätzung des Risikos einer Beeinträchtigung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit von Informationen und relevanten Vermögenswerten. Die Schätzung dieses Risikos ist im Einklang mit der Risiko-Auswirkungs-Matrix gemäß Artikel 19 Absatz 2 zu bestimmen;
- 3.
- für ihre Prozesse mit kritischen Auswirkungen eine Liste der Anbieter kritischer IKT-Dienste.
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