Artikel 28 VO (EU) 2024/1366
Zusammensetzung, Funktionsweise und Überprüfung des gemeinsamen Rahmens für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor
(1) Der gemeinsame Rahmen für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor umfasst die folgenden Kontrollen und Systeme für das Cybersicherheitsmanagement:
- a)
- die gemäß Artikel 29 entwickelten Mindest-Cybersicherheitskontrollen;
- b)
- die gemäß Artikel 29 entwickelten erweiterten Cybersicherheitskontrollen;
- c)
- die gemäß Artikel 34 entwickelte Vergleichsmatrix, in der die Kontrollen gemäß den Buchstaben a und b anhand ausgewählter europäischer und internationaler Normen und nationaler Rechts- oder Verwaltungsrahmen verglichen werden;
- d)
- das gemäß Artikel 32 eingerichtete Cybersicherheitsmanagementsystem.
(2) Alle Einrichtungen mit erheblichen Auswirkungen wenden die Mindest-Cybersicherheitskontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe a innerhalb ihres Perimeters mit erheblichen Auswirkungen an.
(3) Alle Einrichtungen mit kritischen Auswirkungen wenden die erweiterten Cybersicherheitskontrollen gemäß Absatz 1 Buchstabe b innerhalb ihres Perimeters mit kritischen Auswirkungen an.
(4) Innerhalb von sieben Monaten nach Vorlage des ersten Entwurfs des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 19 Absatz 4 wird der in Absatz 1 genannte gemeinsame Rahmen für die Cybersicherheit im Elektrizitätssektor durch die gemäß Artikel 33 entwickelten Mindest-Cybersicherheitskontrollen und erweiterten Cybersicherheitskontrollen in der Lieferkette ergänzt.
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