Artikel 34 VO (EU) 2024/1366
Vergleichsmatrix für Cybersicherheitskontrollen im Elektrizitätssektor anhand von Normen
(1) Innerhalb von sieben Monaten nach Vorlage des ersten Entwurfs des Berichts über die unionsweite Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 19 Absatz 4 erarbeiten die ÜNB mit Unterstützung von ENTSO-E sowie in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO und in Absprache mit der ENISA einen Vorschlag für eine Matrix, mit der die Kontrollen gemäß Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b anhand ausgewählter europäischer und internationaler Normen sowie einschlägiger technischer Spezifikationen verglichen werden (im Folgenden „Vergleichsmatrix” ). ENTSO-E und die EU-VNBO dokumentieren die Gleichwertigkeit der verschiedenen Kontrollen mit den in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kontrollen.
(2) Die zuständigen Behörden können ENTSO-E und der EU-VNBO einen Vergleich der in Artikel 28 Absatz 1 Buchstaben a und b genannten Kontrollen mit dem entsprechenden nationalen Rechts- und Verwaltungsrahmen, einschließlich der einschlägigen nationalen Normen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2022/2555, übermitteln. Stellt die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats einen solchen Vergleich bereit, so integrieren ENTSO-E und die EU-VNBO diesen nationalen Vergleich in die Vergleichsmatrix.
(3) Innerhalb von sechs Monaten nach Erstellung jedes Berichts über die regionale Bewertung des Cybersicherheitsrisikos gemäß Artikel 21 Absatz 2 schlagen die ÜNB mit Unterstützung von ENTSO-E und in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO sowie in Absprache mit der ENISA der zuständigen Behörde eine Änderung der Vergleichsmatrix vor. Der Vorschlag wird im Einklang mit Artikel 8 Absatz 10 vorgelegt und muss den in der regionalen Risikobewertung ermittelten Risiken Rechnung tragen.
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