Artikel 36 VO (EU) 2024/1366
Leitlinien für die Nutzung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung bei der Beschaffung von IKT-Produkten, -Diensten und -Prozessen
(1) Unbeschadet des Rahmens für die Schaffung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2019/881 können die gemäß Artikel 35 entwickelten unverbindlichen Empfehlungen für die Cybersicherheit bei der Auftragsvergabe sektorspezifische Leitlinien für die Verwendung europäischer Schemata für die Cybersicherheitszertifizierung umfassen, wenn für eine von Einrichtungen mit kritischen Auswirkungen verwendete Art von IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen ein geeignetes Schema zur Verfügung steht.
(2) Die ÜNB arbeiten mit Unterstützung von ENTSO-E und in Zusammenarbeit mit der EU-VNBO eng mit der ENISA zusammen, um die sektorspezifischen Leitlinien bereitzustellen, die in den unverbindlichen Empfehlungen für die Cybersicherheit bei der Auftragsvergabe gemäß Absatz 1 enthalten sind.
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