Artikel 4 VO (EU) 2024/1366
Zuständige Behörde
(1) So bald wie möglich, in jedem Fall aber bis zum 13 Dezember 2024, benennt jeder Mitgliedstaat eine nationale Regierungs- oder Regulierungsbehörde, die für die Wahrnehmung der ihr in dieser Verordnung übertragenen Aufgaben zuständig ist (im Folgenden „zuständige Behörde” ). Bis die Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung auf die zuständige Behörde übertragen wurden, nimmt die von jedem Mitgliedstaat gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 benannte Regulierungsbehörde die Aufgaben der zuständigen Behörde im Einklang mit dieser Verordnung wahr.
(2) Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission, die ACER, die ENISA, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzte NIS-Kooperationsgruppe und die gemäß Artikel 1 des Beschlusses der Kommission vom 15. November 2012(1) eingesetzte Koordinierungsgruppe „Strom” unverzüglich und teilen ihnen den Namen und die Kontaktdaten ihrer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels benannten zuständigen Behörde sowie etwaige spätere Änderungen in Bezug auf diese Behörde mit.
(3) Die Mitgliedstaaten können ihrer zuständigen Behörde gestatten, Aufgaben, die ihr in dieser Verordnung übertragen wurden, an andere nationale Behörden zu delegieren, mit Ausnahme der in Artikel 5 aufgeführten Aufgaben. Jede zuständige Behörde überwacht die Anwendung dieser Verordnung durch die Behörden, an die sie Aufgaben delegiert hat. Die zuständige Behörde teilt der Kommission, der ACER, der Koordinierungsgruppe „Strom” , der ENISA und der NIS-Kooperationsgruppe den Namen der Behörden, an die sie Aufgaben delegiert hat, deren Kontaktdaten, die ihnen übertragenen Aufgaben sowie etwaige spätere Änderungen mit.
Fußnote(n):
- (1)
Beschluss der Kommission vom 15. November 2012 zur Einsetzung der Koordinierungsgruppe „Strom” (2012/C 353/02) (ABl. C 353 vom 17.11.2012, S. 2).
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