Artikel 5 VO (EU) 2024/1366
Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und Stellen auf nationaler Ebene
Die zuständigen Behörden koordinieren und gewährleisten eine angemessene Zusammenarbeit zwischen den für Cybersicherheit zuständigen Behörden, den Behörden für das Cyberkrisenmanagement, den NRB, den für die Risikovorsorge zuständigen Behörden und den CSIRTs im Hinblick auf die Erfüllung der in dieser Verordnung festgelegten einschlägigen Verpflichtungen. Zudem stimmen sich die zuständigen Behörden mit anderen von den einzelnen Mitgliedstaaten bestimmten Stellen oder Behörden ab, um effiziente Verfahren sicherzustellen und Überschneidungen von Aufgaben und Pflichten zu vermeiden. Die zuständigen Behörden können die jeweiligen NRB anweisen, die ACER gemäß Artikel 8 Absatz 3 um eine Stellungnahme zu ersuchen.
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