Artikel 1 VO (EU) 2024/1392

Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels

(1) Die folgenden Präferenzregelungen werden eingeführt:

a)
die Anwendung der Einfuhrpreisregelung wird für die in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Waren, für die sie zur Anwendung kommt, ausgesetzt. Auf diese Waren werden keine Einfuhrzölle erhoben;
b)
alle in Anhang I-A des Assoziierungsabkommens festgelegten Zollkontingente werden ausgesetzt, und die unter diese Kontingente fallenden Waren werden zollfrei zur Einfuhr aus der Ukraine in die Union zugelassen.

(2) Die Anwendung des Kapitels V und des Artikels 24 der Verordnung (EU) 2015/478 wird in Bezug auf die Einfuhren mit Ursprung in der Ukraine vorübergehend ausgesetzt.

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