Artikel 2 VO (EU) 2024/1392

Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Präferenzregelung

Für die Präferenzregelungen nach Artikel 1 Absatz 1 gelten die folgenden Voraussetzungen:

a)
Die Ursprungsregeln für Waren und die entsprechenden Verfahren gemäß dem Assoziierungsabkommen werden von der Ukraine eingehalten;
b)
die Ukraine sieht davon ab, für die Einfuhr von Waren mit Ursprung in der Union neue Zölle oder Abgaben gleicher Wirkung und neue mengenmäßige Beschränkungen oder Maßnahmen gleicher Wirkung einzuführen, die bestehenden Zölle oder Abgaben zu erhöhen oder sonstige Beschränkungen des Handels mit der Union, einschließlich diskriminierender interner Verwaltungsmaßnahmen, einzuführen, es sei denn, dies ist im Kontext des Krieges eindeutig gerechtfertigt; und
c)
die Ukraine achtet die demokratischen Grundsätze, die Menschenrechte und die Grundfreiheiten sowie das Rechtsstaatsprinzip und unternimmt fortlaufend nachhaltige Anstrengungen im Hinblick auf die Bekämpfung der Korruption und rechtswidriger Tätigkeiten, wie in den Artikeln 2, 3 und 22 des Assoziierungsabkommens vorgesehen.

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