Artikel 3 VO (EU) 2024/1392

Vorübergehende Aussetzung

(1) Stellt die Kommission fest, dass hinreichende Beweise für die Nichteinhaltung der in Artikel 2 genannten Bedingungen durch die Ukraine vorliegen, kann sie im Wege eines Durchführungsrechtsakts die in Artikel 1 Absatz 1 vorgesehenen Präferenzregelungen ganz oder teilweise aussetzen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

(2) Ersucht ein Mitgliedstaat die Kommission um die Aussetzung einer der vorgesehenen Präferenzregelungen auf der Grundlage einer Nichteinhaltung der in Artikel 2 Buchstabe b genannten Bedingungen durch die Ukraine, so legt die Kommission innerhalb von vier Monaten nach dem Ersuchen eine begründete Stellungnahme vor, in der dargelegt wird, ob die Beanstandung wegen Nichteinhaltung durch die Ukraine begründet ist. Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Beanstandung begründet ist, so leitet sie das in Absatz 1 dieses Artikels genannte Verfahren ein.

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