Artikel 4 VO (EU) 2024/1392

Schutzmaßnahmen

(1) Wird eine unter Artikel 1 Absatz 1 fallende Ware mit Ursprung in der Ukraine unter Bedingungen eingeführt, die sich nachteilig auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren auswirken, so kann die Kommission mittels eines Durchführungsrechtsakts alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 3 genannten Prüfverfahren erlassen.

Diese Maßnahmen können so lange eingeführt werden, wie dies erforderlich ist, um den nachteiligen Auswirkungen auf den Unionsmarkt oder den Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren entgegenzuwirken.

(2) Die Kommission überwacht regelmäßig die Auswirkungen dieser Verordnung und berücksichtigt dabei die Informationen über Ausfuhren, Einfuhren, Preise auf dem Unionsmarkt oder dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten und die Unionsproduktion der Waren, die den Maßnahmen zur Liberalisierung des Handels gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b unterliegen.

Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten ab dem 6. Juni 2024 alle zwei Monate über die Ergebnisse der regelmäßigen Überwachung.

(3) Die Kommission nimmt im Hinblick auf die Einführung von Maßnahmen gemäß Absatz 1 eine Bewertung der Lage des Unionsmarktes oder der Lage des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren vor,. Diese Bewertung wird eingeleitet:

a)
auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats mit hinreichenden Anscheinsbeweisen, über die dieser Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 nach vernünftigem Ermessen verfügt, für Einfuhren, die gemäß Absatz 1 nachteilige Auswirkungen auf den Markt haben, oder
b)
auf ihre eigene Initiative, nachdem es für die Kommission ersichtlich wurde, dass hinreichende Anscheinsbeweise für ernste Schwierigkeiten im Sinne von Absatz 1 vorliegen.

Die Bewertung gemäß Unterabsatz 1 wird innerhalb von vier Monaten nach ihrer Einleitung abgeschlossen.

(4) Bei ihrer Bewertung gemäß Absatz 3 berücksichtigt die Kommission alle relevanten Marktentwicklungen, einschließlich der Auswirkungen der betreffenden Einfuhren auf die Lage des Unionsmarktes oder des Marktes eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren. Diese Bewertung umfasst u. a. folgende Faktoren:

a)
Grad und Umfang des Anstiegs der Einfuhren der betroffenen Ware aus der Ukraine in absoluten und relativen Zahlen;
b)
Auswirkungen der betroffenen Einfuhren auf die Produktion und die Preise auf dem Unionsmarkt oder auf dem Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Entwicklung der Einfuhren aus anderen Quellen.

Die in Unterabsatz 1 genannte Liste von Faktoren ist nicht erschöpfend, und es können auch andere relevante Faktoren berücksichtigt werden.

(5) Wenn in kritischen Situationen eine Verzögerung einen schwer wiedergutzumachenden Schaden verursachen würde, kann die Kommission alle erforderlichen Maßnahmen im Wege eines Durchführungsrechtsakts vorübergehend einführen. Solche Maßnahmen können nur auf einen ordnungsgemäß begründeten Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Absatz 3 Buchstabe a eingeführt werden und werden innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des Antrags erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen. Die Geltungsdauer einer vorläufigen Schutzmaßnahme darf 120 Tage nicht überschreiten.

(6) Gelangt die Kommission aufgrund der Bewertung nach Absatz 3 zu der Auffassung, dass der Unionsmarkt oder der Markt eines oder mehrerer Mitgliedstaaten für gleichartige oder unmittelbar konkurrierende Waren beeinträchtigt wurde, und beabsichtigt sie, eine endgültige Maßnahme gemäß Absatz 1 einzuführen, so veröffentlicht sie im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einführung einer solchen Maßnahme. Die Bekanntmachung enthält eine Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse der Bewertung und eine Frist, innerhalb derer die interessierten Parteien ihren Standpunkt schriftlich darlegen können. Diese Frist beläuft sich auf höchstens zehn Tage ab Veröffentlichung der Bekanntmachung.

(7) Wenn zwischen dem 6. Juni und dem 31. Dezember 2024 die Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2024 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß oder Honig das entsprechende arithmetische Mittel der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2021, im Jahr 2022 und im Jahr 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/478 eingesetzten Schutzmaßnahmenausschusses (im Folgenden „Schutzmaßnahmenausschuss” ) innerhalb von 14 Tagen

a)
das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgesetzte Zollkontingent bis zum 31. Dezember 2024 wieder ein und
b)
führt ab dem 1. Januar 2025 entweder ein fünf Zwölftel dieses arithmetischen Mittels der Einfuhrmenge entsprechendes Zollkontingent oder das entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung ausgesetzte Zollkontingent ein, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Wenn zwischen dem 1. Januar und dem 5. Juni 2025 die Gesamtmenge der seit dem 1. Januar 2025 getätigten Einfuhren von Eiern, Geflügel, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß oder Honig fünf Zwölftel des entsprechenden arithmetischen Mittels der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2021, im Jahr 2022 und im Jahr 2023 verzeichneten Einfuhrmengen erreicht, führt die Kommission nach Unterrichtung des Schutzmaßnahmenausschusses innerhalb von 14 Tagen das dieser Ware entsprechende gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetzte Zollkontingent wieder ein.

Für die Zwecke dieses Absatzes bezeichnen die Begriffe Eier, Geflügel, Zucker, Hafer, Mais, Grobgrieß und Honig alle Waren, die unter die in der Anlage zu Anhang I-A des Assoziierungsabkommens aufgeführten Zollkontingente für Eier und Albumine, Geflügelfleisch und Geflügelfleischzubereitungen, Zucker, Hafer, Mais, Mehl und Pellets, Grobgrieß und Feingrieß von Gerste, anders bearbeitete Getreidekörner und Honig fallen. Das in diesem Absatz genannten arithmetische Mittel wird berechnet, indem die Summe der zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2021, im Jahr 2022 und im Jahr 2023 verzeichneten Einfuhrmengen durch zweieinhalb dividiert wird.

Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt zur Festlegung der Modalitäten für die Überwachung der in diesem Absatz genannten Einfuhrmengen erlassen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 5 Absatz 4 genannten Beratungsverfahren erlassen.

(8) Führt die Kommission eine Maßnahme nach den Absätzen 1, 5 oder 7 ein, mit der ein gemäß Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b ausgesetztes Zollkontingent wiedereingeführt wird, so wird die im Kalenderjahr der Einführung der Maßnahme erreichte Einfuhrmenge bei der Verwaltung dieses Zollkontingents berücksichtigt.

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