Artikel 1 VO (EU) 2024/1398

Der letzte Satz in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:

Die Kommission fährt mit dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, mit dem sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG begonnen hat, mit dem Ziel fort, es bis 31. Dezember 2030 abzuschließen.

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