Artikel 1 VO (EU) 2024/1398
Der letzte Satz in Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erhält folgende Fassung:
Die Kommission fährt mit dem Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, mit dem sie gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG begonnen hat, mit dem Ziel fort, es bis 31. Dezember 2030 abzuschließen.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.