Präambel VO (EU) 2024/1398
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten(1), insbesondere auf Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- In der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 ist bestimmt, dass das nach Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates(2) begonnene Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller alten Wirkstoffe, die in Biozidprodukten verwendet werden, fortgesetzt wird.
- (2)
- Gemäß Artikel 89 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 muss das Arbeitsprogramm bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen werden.
- (3)
- Es gibt erhebliche Verzögerungen beim Abschluss des Arbeitsprogramms. Im Juni 2021 legte die Kommission dem Rat und dem Europäischen Parlament im Durchführungsbericht über die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 eine ausführliche Bewertung dieser Situation vor(3). Die Hauptgründe hierfür sind der Mangel an Ressourcen in den Mitgliedstaaten, Verzögerungen aufseiten der Antragsteller bei der Vorlage zusätzlicher Daten, komplexe technische Fragen zu spezifischen Dossiers, die gelöst werden müssen, die Entwicklung technischer Leitlinien und die neuen wissenschaftlichen Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission(4) eingeführt wurden, was weitere Daten und weitere Bewertungen erforderlich machte.
- (4)
- Seit 2015 fanden regelmäßig Gespräche mit Sachverständigen der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten statt und es wurden Vereinbarungen über eine Reihe von Maßnahmen getroffen. Die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) hat Workshops organisiert und es wurde auch ein ECHA-Aktionsplan für aktive Stoffe vereinbart. Trotz der bisher ergriffenen Maßnahmen und der Fortschritte, die noch bis zum 31. Dezember 2024 erreicht werden können, ist klar, dass das Programm noch nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sein wird.
- (5)
- Da das Arbeitsprogramm nicht bis zum 31. Dezember 2024 abgeschlossen sein wird, muss seine Laufzeit verlängert werden. Nach Gesprächen mit Sachverständigen der für Biozidprodukte zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten hält es die Kommission für angemessen, die Laufzeit des Arbeitsprogramms zu verlängern.
- (6)
- Die Verordnung (EU) Nr. 528/2012 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/528/oj.
- (2)
Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1998/8/oj).
- (3)
Der Bericht ist unter folgendem Link abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?qid=1623326515401&uri=CELEX%3A52021DC0287 und eine Arbeitsunterlage, die detaillierte Belege für die im Bericht dargelegten Ergebnisse enthält, ist hier abrufbar: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A52021SC0128&qid=1623670527414.
- (4)
Delegierte Verordnung (EU) 2017/2100 der Kommission vom 4. September 2017 zur Festlegung wissenschaftlicher Kriterien für die Bestimmung endokrinschädigender Eigenschaften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 301 vom 17.11.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/2100/oj).
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