Artikel 2 VO (EU) 2024/1485

(1) Es ist untersagt,

a)
die in Anhang I aufgeführten Ausrüstungen mit oder ohne Ursprung in der Union, die zur internen Repression verwendet werden können, unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen;
b)
technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen;
c)
Finanzmittel oder Finanzhilfen, insbesondere Zuschüsse, Darlehen und Ausfuhrkreditversicherungen sowie Versicherungen und Rückversicherungen, im Zusammenhang mit den unter Buchstabe a genannten Ausrüstungen unmittelbar oder mittelbar natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland bereitzustellen.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Schutzausrüstung, die vom Personal der VN, vom Personal der Union oder ihrer Mitgliedstaaten, von Medienvertretern, humanitärem Hilfspersonal und Entwicklungshelfern und damit in Verbindung stehendem Personal ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend nach Russland ausgeführt wird.

(3) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Ausrüstungen gemäß Anhang I, die zur internen Repression verwendet werden können, und die damit verbundene Bereitstellung von Finanzmitteln, Finanzhilfe sowie technischer Hilfe, die ausschließlich für humanitäre oder Schutzzwecke bestimmt sind oder für Programme der VN oder der Union zum Aufbau von Institutionen, für Krisenbewältigungsoperationen der VN und der Union oder regionaler und subregionaler Organisationen bestimmt sind, genehmigen.

(4) Die in Absatz 3 genannten Genehmigungen können nur vor den Maßnahmen erteilt werden, für die sie beantragt werden. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

(5) Abweichend von Absatz 1 können die zuständigen Behörden den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Hilfen oder Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a)
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
b)
die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, für die Bereitstellung der für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit dieser elektronischen Kommunikationsdienste erforderlichen zugehörigen Einrichtungen und Dienste in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union sowie zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union.

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