Artikel 3 VO (EU) 2024/1485

(1) Es ist untersagt, die in Anhang II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software mit oder ohne Ursprung in der Union ohne vorherige Genehmigung durch die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Russland oder zur Verwendung in Russland zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Die zuständigen Behörden erteilen die Genehmigung nach Absatz 1 nicht, wenn sie hinreichende Gründe für die Feststellung haben, dass die betreffende Ausrüstung, Technologie oder Software für die interne Repression durch die Regierung Russlands, ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen oder Agenturen oder Personen oder Organisationen, die in ihrem Namen oder auf ihre Weisung handeln, verwendet würde.

(3) Anhang II enthält Informationssicherheits- und Telekommunikationsausrüstungen, -technologien oder –software, die zur internen Repression missbraucht werden könnten.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden unter den ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen den Verkauf, die Lieferung, die Verbringung, das Ausführen oder die Erbringung der dort genannten Dienstleistungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese erforderlich sind für:

a)
die Tätigkeit der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Union und der Mitgliedstaaten oder von Partnerländern in Russland, einschließlich Delegationen, Botschaften und Missionen, oder internationaler Organisationen in Russland, die nach dem Völkerrecht Immunität genießen,
b)
die Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste durch Telekommunikationsbetreiber der Union, die für den Betrieb, die Wartung und die Sicherheit, einschließlich Cybersicherheit, von Kommunikationsdiensten in Russland, in der Ukraine, in der Union, zwischen Russland und der Union und zwischen der Ukraine und der Union sowie für Rechenzentrumsdienste in der Union erforderlich sind.

(5) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel erteilte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Erteilung.

(6) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über nach diesem Artikel abgelehnte Genehmigungen innerhalb von 4 Wochen nach deren Ablehnung.

(7) Dieser Artikel gilt unbeschadet des Artikels 2a der Verordnung (EU) Nr. 833/2014.

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