Artikel 5 VO (EU) 2024/1485
(1) Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten, wenn eine nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist. Erlangt der Betreiber hiervon Kenntnis, benachrichtigt er unverzüglich die zuständigen Behörden.
(2) Die Verbote gemäß Artikel 2 Absatz 1 und Artikel 3 Absatz 1 gelten nicht, wenn der Betreiber keinen Grund zu der Annahme hatte, dass die nicht in den Anhängen I und II aufgeführte Ausrüstung, Technologie oder Software ganz oder teilweise zur Verwendung im Zusammenhang mit interner Repression in Russland bestimmt ist.
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