Artikel 6 VO (EU) 2024/1485
(1) Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen im Besitz, im Eigentum, in der Verfügungsgewalt oder unter der Kontrolle der in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen werden eingefroren.
(2) Den in Anhang IV aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3) Anhang IV enthält eine Liste der natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die
- a)
- für schwere Menschenrechtsverletzungen oder -verstöße oder für Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition und für Aktivitäten, die die Demokratie und die Rechtsstaatlichkeit in Russland auf andere Weise ernsthaft untergraben, verantwortlich sind;
- b)
- in Buchstabe a genannte Handlungen finanziell, technisch oder materiell unterstützen oder anderweitig daran beteiligt sind, einschließlich durch Planung, Leitung, Anordnung, Unterstützung, Vorbereitung, Erleichterung oder Förderung solcher Handlungen;
- c)
- mit den unter Buchstabe a oder b genannten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Verbindung stehen.
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