Artikel 101 VO (EU) 2024/1620

Sitzabkommen und Arbeitsbedingungen

(1) Die notwendigen Regelungen hinsichtlich der Unterbringung der Behörde in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz hat, und hinsichtlich der Ausstattung, die von diesem Staat zur Verfügung zu stellen ist, sowie die speziellen Vorschriften, die in diesem Sitzstaat für das Personal der Behörde und dessen Familienangehörige gelten, werden in einem Sitzabkommen festgelegt, das nach Billigung durch das Direktorium zwischen der Behörde und dem betreffenden Mitgliedstaat zu schließen ist.

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat gewährleistet die bestmöglichen Bedingungen für das ordnungsgemäße Funktionieren der Behörde, einschließlich eines mehrsprachigen, europäisch ausgerichteten schulischen Angebots und geeigneter Verkehrsverbindungen.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.