Artikel 102 VO (EU) 2024/1620

Bewertung und Überprüfung

(1) Bis zum 31. Dezember 2030 und danach alle fünf Jahre erstellt die Kommission gemäß eigenen Leitlinien einen Bericht über die Leistung der Behörde im Hinblick auf deren Ziele, Auftrag, Aufgaben und Standort. In diesem Bericht geht es insbesondere um Folgendes:

a)
die eventuelle Notwendigkeit, den Auftrag der Behörde zu ändern, und die finanziellen Auswirkungen einer solchen Änderung;
b)
die Auswirkungen aller Aufsichtstätigkeiten und -aufgaben der Behörde auf die Interessen der Union insgesamt, insbesondere die Wirksamkeit

i)
der Aufsichtsaufgaben und -tätigkeiten im Zusammenhang mit der direkten Beaufsichtigung ausgewählter Verpflichteter;
ii)
der indirekten Beaufsichtigung nicht ausgewählter Verpflichteter;
iii)
der indirekten Aufsicht über andere Verpflichtete;

c)
die Auswirkungen der Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Unterstützung und Koordinierung der zentralen Meldestellen, insbesondere der Koordinierung der von den zentralen Meldestellen durchgeführten gemeinsamen Analysen grenzüberschreitender Tätigkeiten und Transaktionen;
d)
die Unparteilichkeit, Objektivität und Autonomie der Behörde;
e)
die Angemessenheit der Governance-Regelungen, einschließlich der Zusammensetzung des Direktoriums und der dort geltenden Abstimmungsmodalitäten sowie der Beziehungen des Direktoriums zum Verwaltungsrat;
f)
die Kostenwirksamkeit der Behörde, gegebenenfalls getrennt nach ihren verschiedenen Finanzierungsquellen;
g)
die Wirksamkeit des Beschwerdemechanismus gegen Entscheidungen der Behörde und die für die Behörde geltenden Regelungen zur Unabhängigkeit und Rechenschaftspflicht;
h)
die Wirksamkeit der Vereinbarungen über die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen der Behörde und den nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden;
i)
die Interaktion zwischen der Behörde und den anderen Aufsichtsbehörden und -einrichtungen der Union, einschließlich der EBA, Europol, Eurojust, des OLAF und der EUStA;
j)
den Umfang der direkten Beaufsichtigung und die Kriterien und Methoden für die Bewertung und Auswahl der Unternehmen für die direkte Beaufsichtigung;
k)
die Wirksamkeit der Aufsichts- und Sanktionsbefugnisse der Behörde;
l)
die von den Aufsichtsbehörden erreichte Wirksamkeit und Konvergenz der Aufsichtspraxis und die diesbezügliche Rolle der Behörde.

(2) In dem Bericht nach Absatz 1 wird ebenfalls geprüft, ob

a)
die Mittel der Behörde zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben ausreichen;
b)
es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufsichtsaufgaben in Bezug auf Verpflichtete im Nichtfinanzsektor zu übertragen, gegebenenfalls unter Angabe der Arten von Unternehmen, die den zusätzlichen Aufsichtsaufgaben unterliegen sollten;
c)
es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Aufgaben im Bereich der Unterstützung und Koordinierung der Arbeit der zentralen Meldestellen zu übertragen;
d)
es angemessen ist, der Behörde zusätzliche Sanktionsbefugnisse zu übertragen.

(3) In jedem zweiten Bericht nimmt die Kommission eine eingehende Prüfung der von der Behörde erzielten Ergebnisse im Hinblick auf ihre Ziele, ihren Auftrag, ihre Aufgaben und ihre Befugnisse vor, einschließlich einer Prüfung, ob die Weiterführung der Behörde im Hinblick auf diese Ziele, diesen Auftrag und diese Aufgaben noch gerechtfertigt ist.

(4) Der Bericht und etwaige begleitende Vorschläge werden dem Europäischen Parlament und dem Rat übermittelt.

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