Artikel 2 VO (EU) 2024/1620

Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen in Artikel 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 2 der Richtlinie (EU) 2024/1640 die folgenden Begriffsbestimmungen:

1.
„ausgewählter Verpflichteter” : ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, das oder die gemäß Artikel 13 der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde unterliegt;
2.
„nicht ausgewählter Verpflichteter” : ein Kreditinstitut, ein Finanzinstitut oder eine Gruppe von Kreditinstituten oder Finanzinstituten auf höchster Konsolidierungsebene in der Union nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards, bei dem oder der es sich nicht um einen ausgewählten Verpflichteten handelt;
3.
„Aufsichtssystem für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung” : die Behörde und die Aufsichtsbehörden in den Mitgliedstaaten;
4.
„nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständige Behörde” :

a)
eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(*);
b)
die Europäische Zentralbank (EZB) bei der Wahrnehmung der ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 übertragenen Aufgaben;
c)
eine gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU benannte Abwicklungsbehörde;
d)
eine benannte Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Nummer 18 der Richtlinie 2014/49/EU;
e)
eine zuständige Behörde im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nummer 35 der Verordnung (EU) 2023/1114.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1).

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