Artikel 28 VO (EU) 2024/1620

Überprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Befugnis zu unbeschränkter Überprüfung von Beschlüssen der Behörde, mit denen eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld verhängt wird. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.

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