Artikel 29 VO (EU) 2024/1620
Sprachenregelung bei der direkten Aufsicht
(1) Die Behörde und die Finanzaufseher treffen Regelungen für ihre Kommunikation im Rahmen des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, einschließlich der zu verwendenden Sprache(n).
(2) Jedes Dokument, das ein ausgewählter Verpflichteter oder eine andere natürliche oder juristische Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, der Behörde vorlegt, kann in einer der Amtssprachen der Union abgefasst werden, die von dem ausgewählten Verpflichteten oder der betreffenden natürlichen oder juristischen Person gewählt wird.
(3) Die Behörde, die ausgewählten Verpflichteten und jede andere juristische oder natürliche Person, die den Aufsichtsverfahren der Behörde als Einzelperson unterworfen ist, können vereinbaren, in ihrer schriftlichen Kommunikation, auch in Bezug auf die Aufsichtsbeschlüsse der Behörde, ausschließlich eine der Amtssprachen der Union zu verwenden.
(4) Wird eine Vereinbarung über die ausschließliche Verwendung einer Sprache gemäß Absatz 3 später widerrufen, so betrifft dieser Widerruf lediglich die Aspekte des Aufsichtsverfahrens der Behörde, die noch nicht ausgeführt wurden.
(5) Sofern Beteiligte einer mündlichen Anhörung darum ersuchen, in einer anderen Amtssprache der Union als der Sprache des Aufsichtsverfahrens der Behörde gehört zu werden, ist der Behörde dieser Bedarf unter Wahrung einer ausreichenden Frist vorab mitzuteilen, damit sie die erforderlichen Vorkehrungen treffen kann.
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