Artikel 36 VO (EU) 2024/1620
Koordinierung und Unterstützung der Arbeit von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor
(1) Die Behörde unterstützt im Rahmen ihrer Befugnisse und unbeschadet der Befugnisse der einschlägigen Aufseher des Nichtfinanzsektors gemäß Artikel 50 der Richtlinie (EU) 2024/1640 bei der Einrichtung und Funktionsweise von Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors, die Niederlassungen in mehreren Mitgliedstaaten gemäß dem genannten Artikel betreiben.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 kann die Behörde
- a)
- die Einrichtung eines Kollegiums vorschlagen, wenn kein solches Kollegium eingerichtet wurde, obwohl die Behörde der Auffassung ist, dass das Gefährdungspotenzial des Verpflichteten im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und der Umfang seiner grenzüberschreitenden Tätigkeiten die Einrichtung eines Kollegiums sowie die Einberufung und Organisation von Sitzungen des Kollegiums rechtfertigen;
- b)
- bei der Organisation von Sitzungen des Kollegiums und der Bewertung der Frage behilflich sein, ob die Bedingungen für die Teilnahme von Aufsichtsbehörden aus Drittländern am Kollegium erfüllt sind, wenn die Aufseher des Nichtfinanzsektors dies verlangen;
- c)
- bei der Organisation gemeinsamer Aufsichtspläne und gemeinsamer Kontrollen vor Ort und Untersuchungen außerhalb des Standorts Unterstützung leisten;
- d)
- die Aufseher des Nichtfinanzsektors bei der Sammlung und Weitergabe aller relevanten Informationen unterstützen, um die Arbeit des Kollegiums zu erleichtern und diese Informationen den Aufsichtsbehörden des Kollegiums zugänglich zu machen;
- e)
- wirksame und effiziente Aufsichtstätigkeiten und -methoden fördern, einschließlich der Bewertung der Risiken, denen die Verpflichteten im Nichtfinanzsektor ausgesetzt sind oder ausgesetzt sein könnten;
- f)
- den Aufsehern des Nichtfinanzsektors — auf deren besondere Ersuchen hin — Unterstützung leisten, einschließlich Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors in den Fällen, die unter Artikel 50 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2024/1640 fallen.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 genießen die Bediensteten der Behörde alle Rechte auf Teilnahme an den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Mit Zustimmung der betreffenden Aufseher des Nichtfinanzsektors können sich die Bediensteten der Behörde an den Tätigkeiten des Kollegiums beteiligen, die gemeinsam von zwei oder mehr Aufsehern des Nichtfinanzsektors durchgeführt werden, einschließlich Kontrollen vor Ort bei Verpflichteten im Nichtfinanzsektor, mit Ausnahme derjenigen, die unter Artikel 3 Nummer 3 Buchstaben a und b der Verordnung (EU) 2024/1624 fallen.
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