Artikel 37 VO (EU) 2024/1620
Warnungen vor Verstößen gegen das Unionsrecht durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen
(1) Hat die Behörde Grund zu der Annahme, dass ein Aufseher des Nichtfinanzsektors oder eine Behörde, die Selbstverwaltungseinrichtungen nach Artikel 52 der Richtlinie (EU) 2024/1640 beaufsichtigt, die in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Rechtsakte der Union oder nationalen Rechtsvorschriften nicht angewendet hat oder so angewendet hat, dass eine Verletzung des Unionsrechts vorzuliegen scheint, so unterrichtet sie den betreffenden Aufseher oder die betreffende Behörde über diese mutmaßlichen Verstöße und untersucht sie.
Für die Zwecke des Unterabsatzes 1 kann die Behörde auf Ersuchen eines oder mehrerer Aufseher des Nichtfinanzsektors oder Behörden, des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von sich aus tätig werden, auch dann, wenn sich ein solches Tätigwerden stichhaltige Informationen von natürlichen oder juristischen Personen, wie in Artikel 90 vorgesehen, stützt.
(2) Die Behörde kann von dem betreffenden Aufseher oder der betreffenden Behörde alle Informationen anfordern, die sie für ihre Untersuchung für erforderlich hält, einschließlich Informationen darüber, wie die in Artikel 1 Absatz 2 dieser Verordnung genannten Unionsrechtsakte oder nationalen Rechtsvorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht angewandt werden, mit Ausnahme von Informationen, die unter das Privileg der rechtsberatenden Berufe fallen, es sei denn, die Ausnahmen nach Artikel 21 Absatz 2 Unterabsatz 2 und Artikel 70 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1624 und Artikel 52 Absatz 3 Buchstabe a der Richtlinie (EU) 2024/1640 finden Anwendung.
Der betreffende Aufseher oder die betreffende Behörde stellt der Behörde unverzüglich die angeforderten Informationen zur Verfügung.
Wenn sich die von dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde angeforderten Informationen als unzureichend erwiesen haben oder für unzureichend erachtet werden, um die Informationen zu erhalten, die für die Zwecke der Untersuchung eines mutmaßlichen Verstoßes für erforderlich erachtet werden, kann die Behörde nach Unterrichtung des betreffenden Aufsehers bzw. der betreffenden Behörde ein gebührend gerechtfertigtes und mit Gründen versehenes Informationsersuchen direkt an andere Aufseher bzw. Behörden richten, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen.
Die Adressaten eines solchen Ersuchens übermitteln der Behörde unverzüglich klare, zutreffende und vollständige Informationen.
(3) Spätestens sechs Monate nach Beginn ihrer Untersuchung kann die Behörde eine Empfehlung an den betreffenden Aufseher bzw. die betreffende Behörde richten, in der die Maßnahmen erläutert werden, die zur Abhilfe bei den festgestellten Verstößen erforderlich sind.
Vor der Abgabe einer solchen Empfehlung setzt sich die Behörde mit dem betreffenden Aufseher bzw. der betreffenden Behörde in Verbindung, wenn sie dies zur Abstellung des Verstoßes für angemessen hält, um eine Einigung über die Maßnahmen zu erzielen, die hierfür erforderlich sind.
Der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde unterrichtet die Behörde innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang der Empfehlung über die Schritte, die er bzw. sie unternommen hat oder zu unternehmen beabsichtigt, um den Verstoß abzustellen.
(4) Hat der Aufseher oder die Behörde den in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten festgestellten Verstoß nicht innerhalb eines Monats nach Erhalt der Empfehlung der Behörde behoben, so gibt die Behörde eine Warnung heraus, in der der Verstoß im Einzelnen dargelegt und die von den Adressaten der Warnung zur Abmilderung seiner Auswirkungen zu ergreifenden Maßnahmen genannt werden.
Die in Unterabsatz 1 genannten Warnungen sind zu richten:
- a)
- im Falle eines Aufsehers des Nichtfinanzsektor an die entsprechenden Aufseher in anderen Mitgliedstaaten und, wenn es sich bei dem Aufseher um eine Selbstverwaltungseinrichtung handelt, an ihre Behörde;
- b)
- im Falle einer Behörde an die ihrer Beaufsichtigung unterliegenden Selbstverwaltungseinrichtungen.
(5) Sobald der betreffende Aufseher bzw. die betreffende Behörde den Verstoß behoben hat, teilt die Behörde den Adressaten ihrer in Absatz 4 genannten Warnung mit, dass der Verstoß behoben wurde und die Abhilfemaßnahmen eingestellt wurden.
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