Artikel 41 VO (EU) 2024/1620

Berichterstattung und Übermittlung der Ergebnisse gemeinsamer Analysen

(1) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Geldwäsche oder andere kriminelle Tätigkeiten derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die die EUStA ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2017/1939 ausüben könnte, so leitet die Behörde der EUStA unverzüglich die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen weiter.

(2) Die Behörde arbeitet in Abstimmung mit der EUStA Entwürfe technischer Durchführungsstandards zur Festlegung des Formats, das von der Behörde für die Übermittlung von Informationen an die EUStA zu verwenden ist, aus.

Die Behörde legt diese Entwürfe technischer Durchführungsstandards der Kommission bis zum 27. Juni 2026 zur Annahme vor.

Die Kommission wird ermächtigt, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 zu erlassen.

(3) Geht mit den Ergebnissen einer gemeinsamen Analyse ein hinreichender Verdacht einher, dass Betrug, Korruption oder sonstige rechtswidrige Handlungen zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union derzeit begangen werden oder begangen wurden, für die das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) seine Zuständigkeit gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 ausüben könnte, so übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an das OLAF.

(4) Nach ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen und in dem Fall, in dem die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse einen begründeten Verdacht auf eine Straftat nahelegen, für die Europol ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) ausüben könnte, übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an Europol.

(5) Nach ausdrücklicher Zustimmung aller an der gemeinsamen Analyse beteiligten zentralen Meldestellen und in dem Fall, in dem die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse einen begründeten Verdacht auf eine Straftat nahelegen, für die Eurojust ihre Zuständigkeit gemäß der Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates(**) ausüben könnte, übermittelt die Behörde die Ergebnisse der gemeinsamen Analyse und alle zusätzlichen einschlägigen Informationen an Eurojust.

(6) Die Behörde, die EUStA, Europol, Eurojust und das OLAF können strategische und andere nicht-operative Informationen wie Typologien und Risikoindikatoren, die in ihren Zuständigkeitsbereichen fallen, austauschen.

Die Bedingungen für den Austausch der in Unterabsatz 1 genannten Informationen werden in den in Artikel 94 genannten Arbeitsvereinbarungen geregelt.

Fußnote(n):

(*)

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).

(**)

Verordnung (EU) 2018/1727 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 betreffend die Agentur der Europäischen Union für justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen (Eurojust) und zur Ersetzung und Aufhebung des Beschlusses 2002/187/JI des Rates (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 138).

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