Artikel 42 VO (EU) 2024/1620

Ersuchen der Behörde um Einleitung einer gemeinsamen Analyse

(1) Stellt die Behörde fest, dass eine gemeinsame Analyse gemäß Artikel 40 dieser Verordnung oder Artikel 32 der Richtlinie (EU) 2024/1640 erforderlich sein könnte, so setzt sie die betreffenden zentralen Meldestellen davon in Kenntnis und fordert sie auf, sich an der gemeinsamen Analyse zu beteiligen.

(2) Die betreffenden zentralen Meldestellen unterrichten die Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens über ihre Entscheidung bezüglich des Ersuchens nach Absatz 1.

(3) Lehnt eine zur Teilnahme an der gemeinsamen Analyse aufgeforderte zentrale Meldestelle ein von der Behörde gemäß Absatz 1 gestelltes Ersuchen ab, so teilt sie der Behörde unverzüglich und nach besten Kräften innerhalb von fünf Tagen nach Eingang des Ersuchens, die Gründe für ihre Entscheidung mit.

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