Artikel 5 VO (EU) 2024/1620

Aufgaben

(1) Die Behörde nimmt in Bezug auf Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, denen der Binnenmarkt ausgesetzt ist, folgende Aufgaben wahr:

a)
Beobachtung der Entwicklungen im gesamten Binnenmarkt und Bewertung von Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
b)
Beobachtung der Entwicklungen in Drittländern und Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken im Zusammenhang mit deren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, die mit tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen auf den Binnenmarkt verbunden sind;
c)
Sammlung und Analyse von Informationen aus ihren eigenen Aufsichtstätigkeiten und den Tätigkeiten der Aufsichtsbehörden über Schwachstellen, die bei der Anwendung der Vorschriften zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch Verpflichtete festgestellt wurden, sowie Informationen über das Gefährdungspotenzial Verpflichteter, die verhängten Sanktionen und die getroffenen Abhilfemaßnahmen;
d)
Einrichtung einer zentralen Datenbank zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung mit Informationen, die bei Aufsichtsbehörden eingeholt werden oder aus den Tätigkeiten der Behörde stammen, und deren laufende Aktualisierung;
e)
Analyse der in der zentralen Datenbank erfassten Informationen und Weitergabe dieser Analysen an die Aufseher, Aufsichtsbehörden und die nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden nach dem Grundsatz „Kenntnis nur, wenn nötig” und auf vertraulicher Basis;
f)
Unterstützung der Analyse der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und mit der Nichtumsetzung und Umgehung gezielter finanzieller Sanktionen mit Auswirkungen auf den Binnenmarkt gemäß Artikel 7 der Richtlinie (EU) 2024/1640;
g)
Unterstützung, Erleichterung und Stärkung der Zusammenarbeit und des Informationsaustausches zwischen Verpflichteten und Aufsehern, Aufsichtsbehörden und nicht für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, um ein gemeinsames Verständnis der Risiken und Bedrohungen durch Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für den Binnenmarkt zu entwickeln, einschließlich durch die Beteiligung an Partnerschaften zu Zwecken des Informationsaustauschs im Bereich der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
h)
Herausgabe von Veröffentlichungen und Bereitstellung von Schulungen sowie anderer Dienstleistungen auf Anfrage, um das Bewusstsein für Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu schärfen und diese Risiken zu mindern;
i)
Unterrichtung der Kommission über sämtliche Fälle, in denen die Behörde bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben feststellt, dass ein Mitgliedstaat die Richtlinie (EU) 2024/1640 nicht ordnungsgemäß oder unvollständig umgesetzt hat;
j)
Wahrnehmung jeglicher sonstigen Aufgaben, die in dieser Verordnung oder in anderen in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakten festgelegt sind;
k)
Unterstützung der Kommission bei der Überprüfung der Anwendung der von der Kommission festgelegten einschlägigen technischen Regulierungs- und Durchführungsstandards, Überprüfung der Anwendung der von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen und gegebenenfalls Vorschlag von Änderungen, die unter anderem darauf abzielen,

i)
unter Wahrung der Verwendbarkeit und Qualität der Daten überflüssige oder veraltete Berichtspflichten abzuschaffen und die Kosten zu minimieren,
ii)
verhältnismäßige und standardisierte Berichtpflichten sicherzustellen und
iii)
regulatorische Lücken im Zusammenhang mit den Berichtspflichten zu schließen.

(2) Die Behörde nimmt in Bezug auf ausgewählte Verpflichtete die folgenden Aufgaben wahr:

a)
Sicherstellung der Einhaltung der für die ausgewählten Verpflichteten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Verordnung (EU) 2023/1113 geltenden Anforderungen, einschließlich der Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Umsetzung gezielter finanzieller Sanktionen;
b)
Durchführung aufsichtlicher Überprüfungen und Bewertungen auf Ebene einzelner Unternehmen sowie auf Gruppenebene, um festzustellen, ob die von den ausgewählten Verpflichteten eingeführten internen Strategien, Verfahren und Kotrollen zur Einhaltung der für sie geltenden Anforderungen ausreichen, und Auferlegung von spezifischen Anforderungen, Anwendung verwaltungsrechtlicher Maßnahmen und Verhängung von Geldbußen und Zwangsgeldern gemäß den Artikeln 21, 22 und 23 auf der Grundlage dieser aufsichtlichen Überprüfungen und Bewertungen;
c)
Beteiligung an gruppenweiten Beaufsichtigungen, insbesondere in Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, unter anderem, wenn ein ausgewählter Verpflichteter Teil einer Gruppe ist, die über einen Hauptsitz, über Tochterunternehmen oder über Zweigniederlassungen außerhalb der Union verfügt;
d)
Entwicklung und laufende Aktualisierung eines Systems zur Bewertung der Risiken und Anfälligkeiten der ausgewählten Verpflichteten als Informationsquelle für die Aufsichtstätigkeiten der Behörde und der Aufsichtsbehörden, unter anderem durch die Erhebung von Daten bei diesen Unternehmen durch strukturierte Fragebögen und andere Online- und Offline-Instrumente.

(3) Die Behörde nimmt in Bezug auf die Finanzaufseher die folgenden Aufgaben wahr:

a)
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Finanzaufseher in der Union;
b)
Durchführung regelmäßiger Bewertungen, um sicherzustellen, dass alle Finanzaufseher über angemessene Ressourcen, Befugnisse und Strategien verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind, sowie Bereitstellung der Ergebnisse dieser Bewertungen;
c)
Ergreifung geeigneter Maßnahmen im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften durch nicht ausgewählte Verpflichtete oder auf deren Gefährdungspotenzial unter außergewöhnlichen Umständen, die ein Eingreifen der Behörde erforderlich machen, sowie auf die Aufforderung eines Finanzaufsehers zur Übernahme der direkten Beaufsichtigung durch die Behörde oder auf eigene Initiative der Behörde;
d)
Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
e)
Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Zusammenarbeit mit den Finanzaufsehern, auch in Bezug auf die Überprüfung der Einhaltung der auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung geltenden Anforderungen in Bezug auf gezielte finanzielle Sanktionen;
f)
Koordinierung des Personal- und Informationsaustausches zwischen den Finanzaufsehern in der Union auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
g)
auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Unterstützung von Finanzaufsehern auf deren besondere Ersuchen, einschließlich der Ersuchen um Vermittlung zwischen Finanzaufsehern;
h)
verbindliche Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu ergreifenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, auf ein besonderes Ersuchen gemäß Buchstabe g.

(4) Die Behörde nimmt in Bezug auf Aufseher des Nichtfinanzsektors folgende Aufgaben wahr:

a)
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der Aufseher des Nichtfinanzsektors in der Union;
b)
Koordinierung vergleichender Analysen der Aufsichtsstandards und -praktiken auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
c)
auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Untersuchung potenzieller Verstöße oder Fälle der Nichtanwendung des Unionsrechts durch Aufseher des Nichtfinanzsektors und Behörden, die Selbstverwaltungseinrichtungen beaufsichtigen, Abgabe von Empfehlungen zur Behebung festgestellter Verstöße sowie — in Fällen, in denen Aufseher oder Behörden diesen Empfehlungen nicht nachkommen —, Abgabe von Warnungen unter Abgabe der zur Abmilderung der Auswirkungen des Verstoßes zu ergreifenden Maßnahmen;
d)
Durchführung regelmäßiger Überprüfungen, um sicherzustellen, dass alle Aufseher des Nichtfinanzsektors über angemessene Ressourcen und Befugnisse verfügen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erforderlich sind;
e)
Leistung eines Beitrags zur Konvergenz der Aufsichtspraktiken und zur Förderung hoher Aufsichtsstandards auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung;
f)
Erleichterung der Funktionsweise der Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nichtfinanzsektor;
g)
Unterstützung von Aufsehern des Nichtfinanzsektors auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung zwischen Aufsehern des Nichtfinanzsektors bei einer Meinungsverschiedenheit über die in Bezug auf einen Verpflichteten zu treffenden Maßnahmen, auch im Zusammenhang mit Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

Wird die Beaufsichtigung bestimmter Sektoren auf nationaler Ebene an Selbstverwaltungseinrichtungen delegiert, so nimmt die Behörde die in Unterabsatz 1 genannten Aufgaben in Bezug auf diejenigen Aufsichtsbehörden wahr, die die Tätigkeiten dieser Einrichtungen beaufsichtigen.

(5) Die Behörde nimmt in Bezug auf die zentralen Meldestellen und ihre Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten die folgenden Aufgaben wahr:

a)
Führung eines aktuellen Verzeichnisses der zentralen Meldestellen in der Union;
b)
Überwachung von Änderungen in Bezug auf den Rechtsrahmen für zentrale Meldestellen und auf ihre Organisation mit besonderem Augenmerk auf den Ressourcen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben;
c)
Unterstützung der Arbeit der zentralen Meldestellen und Leistung eines Beitrags zu einer besseren Zusammenarbeit und Koordinierung zwischen den zentralen Meldestellen;
d)
Mitwirkung an der Ermittlung und Auswahl relevanter Fälle für die Durchführung gemeinsamer Analysen durch die zentralen Meldestellen;
e)
Entwicklung geeigneter Methoden und Verfahren für die Durchführung gemeinsamer Analysen grenzüberschreitender Fälle durch zentrale Meldestellen;
f)
Aufbau, Koordinierung, Organisation und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Analysen durch zentrale Meldestellen;
g)
Unterstützung zentraler Meldestellen auf deren besondere Ersuchen, beispielsweise Ersuchen um Vermittlung bei Meinungsverschiedenheiten zwischen zentralen Meldestellen;
h)
Durchführung vergleichender Analysen in Bezug auf die Tätigkeiten zentraler Meldestellen zur Stärkung ihrer Kohärenz und Wirksamkeit und zur Ermittlung bewährter Verfahren;
i)
Entwicklung und Bereitstellung von Instrumenten und Dienstleistungen für zentrale Meldestellen zur Verbesserung ihrer Analysekapazitäten sowie von IT- und KI-Diensten sowie Instrumenten für einen sicheren Informationsaustausch, unter anderem durch das Hosting von FIU.net;
j)
Entwicklung, Austausch und Förderung von Expertenwissen über Methoden zur Aufdeckung, Analyse und Verbreitung verdächtiger Transaktionen;
k)
auf Ersuchen zentraler Meldestellen Bereitstellung fachlicher Schulungen und Hilfestellungen für diese Stellen, auch durch die Leistung finanzieller Unterstützung, im Rahmen der Ziele der Behörde und gemäß den ihr zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen;
l)
auf Ersuchen zentraler Meldestellen Unterstützung der Interaktion zwischen diesen Stellen und Verpflichteten durch Vermittlung von Expertenwissen für Verpflichtete, was auch die Schärfung ihres Bewusstseins und die Verbesserung ihrer Verfahren in Bezug auf die Aufdeckung verdächtiger Tätigkeiten und Transaktionen sowie deren Meldung an die zentralen Meldestellen einschließt;
m)
Erstellung und Koordinierung von Bewertungen und strategischen Analysen der von den zentralen Meldestellen ermittelten Bedrohungen, Risiken und Methoden im Zusammenhang mit Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.

(6) Zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben wendet die Behörde einschlägiges Unionsrechtsrecht bzw., wenn es sich bei diesem Unionsrecht um Richtlinien handelt, die nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung dieser Richtlinien an. Wenn es sich bei dem anwendbaren Unionsrecht um Verordnungen handelt und den Mitgliedstaaten durch diese Verordnungen derzeit ausdrücklich Wahlrechte eingeräumt werden, wendet die Behörde auch die nationalen Rechtsvorschriften an, mit denen diese Wahlrechte ausgeübt werden.

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