Artikel 6 VO (EU) 2024/1620
Befugnisse der Behörde
(1) In Bezug auf die ausgewählten Verpflichteten verfügt die Behörde über die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse im Sinne der Artikel 17 bis 21 und ist befugt, Geldbußen und Zwangsgelder im Sinne der Artikel 22 und 23 zu verhängen.
Ebenso hat die Behörde sämtliche Befugnisse und Pflichten, die Finanzaufseher auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung nach dem anwendbaren Unionsrecht haben, sofern diese Verordnung nichts anderes vorsieht.
Soweit dies zur Wahrnehmung der ihr durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben erforderlich ist, kann die Behörde Finanzaufseher durch Anweisung auffordern, gemäß und im Einklang mit den in ihrem jeweiligen nationalen Recht festgelegten Bedingungen in den Fällen von ihren Befugnissen auf dem Gebiet der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung Gebrauch zu machen, in denen der Behörde die entsprechenden Befugnisse nicht durch diese Verordnung übertragen wurden.
Zur Ausübung der in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten Befugnisse kann die Behörde verbindliche Beschlüsse erlassen, die sich an einzelne ausgewählte Verpflichtete richten. Die Behörde ist befugt, bei Nichteinhaltung der in Ausübung der Befugnisse nach Artikel 21 gefassten Beschlüsse gemäß Artikel 22 verwaltungsrechtliche Maßnahmen anzuwenden und Geldbußen zu verhängen.
(2) In Bezug auf Aufseher und Aufsichtsbehörden ist die Behörde befugt:
- a)
- die Vorlage von Informationen oder Unterlagen, einschließlich schriftlicher oder mündlicher Erläuterungen, zu verlangen, die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind, einschließlich statistischer Informationen und Informationen über interne Prozesse oder Regelungen nationaler Aufseher und Aufsichtsbehörden, und auf diese Informationen zuzugreifen und sie aus den gemeinsamen strukturierten Fragebögen und anderen von der Behörde entwickelten Online- und Offline-Instrumenten zu extrahieren;
- b)
- Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;
- c)
- Ersuchen um Tätigwerden und Anweisungen für Maßnahmen auszustellen, die gemäß Kapitel II Abschnitt 4 in Bezug auf nicht ausgewählte Verpflichtete getroffen werden sollten;
- d)
- auf Ersuchen eines Finanzaufsehers oder eines Aufsehers des Nichtfinanzsektors eine Vermittlung durchzuführen;
- e)
- auf Ersuchen eines Finanzaufsehers Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzaufsehern, auch im Zusammenhang mit den Aufsichtskollegien zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, verbindlich beizulegen.
(3) In Bezug auf die zentralen Meldestellen in den Mitgliedstaaten ist die Behörde befugt:
- a)
- von den zentralen Meldestellen nichtoperative Daten und Analysen anzufordern, sofern diese für die Bewertung der Bedrohungen, Anfälligkeiten und Risiken, denen der Binnenmarkt im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung ausgesetzt ist, erforderlich sind;
- b)
- Informationen und Statistiken über die Aufgaben und Tätigkeiten der zentralen Meldestellen zu sammeln;
- c)
- die für die Einleitung, Durchführung und Koordinierung gemeinsamer Analysen gemäß Artikel 40 erforderlichen Informationen und Daten zu beschaffen und zu verarbeiten;
- d)
- Leitlinien und Empfehlungen herauszugeben;
(4) Zur Wahrnehmung der in Artikel 5 Absatz 1 genannten Aufgaben ist die Behörde befugt:
- a)
- Entwürfe technischer Regulierungsstandards gemäß Artikel 49 auszuarbeiten;
- b)
- Entwürfe technischer Durchführungsstandards gemäß Artikel 53 auszuarbeiten;
- c)
- Leitlinien und Empfehlungen gemäß Artikel 54 herauszugeben;
- d)
- Stellungnahmen für das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission gemäß Artikel 55 abzugeben.
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