Artikel 7 VO (EU) 2024/1620
Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
(1) Die Behörde ist für das wirksame und kohärente Funktionieren des Aufsichtssystems für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verantwortlich.
(2) Die Behörde und die Aufsichtsbehörden unterliegen der Pflicht zur loyalen Zusammenarbeit und zum Informationsaustausch zu Zwecken der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung gemäß der vorliegenden Verordnung, der Verordnung (EU) 2023/1113, der Verordnung (EU) 2024/1624 und der Richtlinie (EU) 2024/1640.
(3) Auf Ersuchen der Behörde stellen die Aufsichtsbehörden der Behörde alle Informationen über auf nationaler Ebene direkt beaufsichtigte Verpflichtete zur Verfügung, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Behörde gemäß Artikel 5 Absätze 1, 3 und 4 erforderlich sind, sofern die Aufsichtsbehörden rechtmäßigen Zugang zu diesen Informationen haben.
(4) Die Aufsichtsbehörden unterstützen die Behörde dabei, die Besonderheiten ihrer jeweiligen nationalen Rechtsrahmen zu ermitteln und diesen Rechnung zu tragen, insbesondere wenn die Behörde die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Bestimmungen der nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts anwendet.
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