Artikel 54 VO (EU) 2024/1620

Leitlinien und Empfehlungen

(1) Um kohärente, effiziente und wirksame Aufsichtspraktiken Verfahren im Zusammenhang mit zentralen Meldestellen zu schaffen und eine gemeinsame, einheitliche und kohärente Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen, gibt die Behörde Leitlinien und Empfehlungen für Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen oder Verpflichtete heraus.

(2) Die Behörde führt soweit angemessen offene öffentliche Anhörungen zu diesen Leitlinien und Empfehlungen durch und analysiert die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte. Diese Konsultationen und Analysen müssen in Bezug auf den Anwendungsbereich, die Art und die Auswirkungen der Leitlinien oder Empfehlungen verhältnismäßig sein. Führt die Behörde keine offenen öffentlichen Anhörungen durch, so gibt sie die Gründe dafür an und macht diese öffentlich zugänglich.

(3) Aufsichtsbehörden, Aufseher, zentrale Meldestellen und Verpflichtete unternehmen alle erforderlichen Anstrengungen, um diesen Leitlinien und Empfehlungen nachzukommen.

Binnen zwei Monaten nach der Herausgabe einer Leitlinie oder Empfehlung bestätigt jede Aufsichtsbehörde, jeder Aufseher bzw. jede zentrale Meldestelle, ob sie bzw. er dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommt oder nachzukommen beabsichtigt. Kommt eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher oder eine zentrale Meldestelle der Leitlinie oder Empfehlung nicht nach oder beabsichtigt sie bzw. er nicht, dieser nachzukommen, teilt sie bzw. er dies der Behörde unter Angabe der Gründe mit.

Die Behörde macht öffentlich, dass eine Aufsichtsbehörde, ein Aufseher bzw. eine zentrale Meldestelle der betreffenden Leitlinie oder Empfehlung nicht nachkommt oder nicht nachzukommen beabsichtigt. Die Behörde kann zudem von Fall zu Fall die Veröffentlichung der von der Aufsichtsbehörde, dem Aufseher bzw. der zentralen Meldestelle angegebenen Gründe für die Nichteinhaltung einer Leitlinie oder Empfehlung beschließen. Die Aufsichtsbehörde, der Aufseher bzw. die zentrale Meldestelle werden im Voraus über eine solche Veröffentlichung informiert.

Wenn die betreffende Leitlinie oder Empfehlung dies vorschreibt, erstatten die Verpflichteten auf klare und ausführliche Weise Bericht darüber, ob sie dieser Leitlinie oder Empfehlung nachkommen.

(4) Die Behörde führt die von ihr herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen in dem in Artikel 64 Absatz 4 Buchstabe c genannten Bericht auf.

(5) Die von der Behörde herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen ersetzen die von der EBA oder den Aufsehern und zentralen Meldestellen früher zum selben Thema herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen. Solange die von der EBA oder Aufsehern oder zentralen Meldestellen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates(*) und der Verordnung (EU) 2023/1113 herausgegebenen Leitlinien und Empfehlungen nach wie vor von Relevanz sind, finden sie bis zum Geltungsbeginn der von der Behörde zum selben Thema herausgegebenen neuen Leitlinien und Empfehlungen weiterhin Anwendung. Die Behörde sieht eine angemessene Übergangsfrist für die Anwendung der neuen Leitlinien und Empfehlungen vor.

Fußnote(n):

(*)

Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73).

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