Artikel 55 VO (EU) 2024/1620
Stellungnahmen und technische Beratung
(1) Die Behörde kann auf Ersuchen des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission oder von Amts wegen zu allen in ihren Zuständigkeitsbereich fallenden Fragen Stellungnahmen an das Europäische Parlament, den Rat und die Kommission richten.
In ihren Stellungnahmen kann sich die Behörde sofern zweckmäßig mit der Wirkung geltender Gesetzgebungsakte befassen, einschließlich der Frage, ob die Aufhebung überflüssiger oder veralteter Berichtspflichten im Unionsrecht oder in nationalen Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Unionsrechts angezeigt ist.
Um Stellungnahmen zu geltenden Gesetzgebungsakten gemäß Unterabsatz 2 abzugeben, kann die Behörde alle einschlägigen Interessenvertreter speziell zu diesem Thema konsultieren und deren Beiträge berücksichtigen. Nach Prüfung dieser Stellungnahmen kann die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat gegebenenfalls einen Gesetzgebungsvorschlag vorlegen.
(2) In dem Ersuchen nach Absatz 1 kann eine Konsultation anderer einschlägiger Unionsorgane, sofern deren Zuständigkeit berührt wird, eine öffentliche Konsultation oder eine technische Analyse vorgesehen sein.
(3) Die Behörde kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission auf deren Ersuchen technische Beratung in den Bereichen leisten, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 genannten Gesetzgebungsakte fallen.
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