Artikel 56 VO (EU) 2024/1620

Verwaltungs- und Leitungsstruktur

Die Struktur der Behörde umfasst:

a)
einen Verwaltungsrat, der die in Artikel 60 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
b)
ein Direktorium, das die in Artikel 64 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
c)
einen Vorsitzenden der Behörde, der die in Artikel 69 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
d)
einen Exekutivdirektor, der die in Artikel 71 vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt;
e)
einen administrativen Überprüfungsausschuss, der die in Artikel 74 aufgeführten Aufgaben wahrnimmt.

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