Artikel 66 VO (EU) 2024/1620

Abstimmungsregeln des Direktoriums

(1) Das Direktorium fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Jedes Mitglied des Direktoriums hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden der Behörde oder des stellvertretenden Vorsitzenden, wenn er den Vorsitzenden vertritt, den Ausschlag.

(2) Ein Vertreter der Kommission ist stimmberechtigt, wenn Angelegenheiten im Zusammenhang mit Artikel 64 Absatz 4 Buchstaben a bis l erörtert und diesbezügliche Beschlüsse gefasst werden.

(3) Die näheren Einzelheiten der Abstimmungsmodalitäten, insbesondere die Voraussetzungen, unter denen ein Mitglied im Namen eines anderen Mitglieds handeln kann, werden in der Geschäftsordnung des Direktoriums festgelegt.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.