Artikel 67 VO (EU) 2024/1620

Grundrechtsbeauftragter

(1) Das Direktorium benennt auf Vorschlag des Exekutivdirektors einen Grundrechtsbeauftragten. Der Grundrechtsbeauftragte kann dem bestehenden Personal der zentralen Meldestelle angehören.

(2) Der Grundrechtsbeauftragte nimmt folgende Aufgaben wahr:

a)
Beratung des Personals der Behörde zu allen von der Behörde durchgeführten Tätigkeiten, wenn der Beauftragte dies für erforderlich hält oder wenn das Personal darum ersucht, ohne diese Tätigkeiten zu behindern oder zu verzögern;
b)
Förderung und Überwachung der Einhaltung der Grundrechte durch die Behörde;
c)
Abgabe unverbindlicher Stellungnahmen zur Vereinbarkeit der Tätigkeiten der Behörde mit den Grundrechten;
d)
Unterrichtung des Exekutivdirektors und des Direktoriums über mögliche Verstöße gegen die Grundrechte im Zuge der Tätigkeiten der Behörde.

(3) Das Direktorium stellt sicher, dass der Grundrechtsbeauftragte keine Weisungen zur Erfüllung seiner Aufgaben anfordert oder entgegennimmt.

(4) Der Grundrechtsbeauftragte untersteht direkt dem Exekutivdirektor und erstellt regelmäßig Berichte über die Wahrnehmung der in Absatz 2 genannten Aufgaben. Diese Berichte werden dem Direktorium zugänglich gemacht.

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