Artikel 81 VO (EU) 2024/1620

Finanzregelung

Das Direktorium erlässt nach Konsultation der Kommission die für die Behörde geltende Finanzregelung. Diese darf von der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 nur abweichen, wenn dies für den Betrieb der Behörde eigens erforderlich ist und die Kommission vorher ihre Zustimmung erteilt hat.

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